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Bundesrat billigt wichtige Gesetze

Bundesrat billigt wichtige Gesetze

In seiner 1001. Sitzung am 5. März billigte der Bundesrat zehn Gesetzesvorhaben aus dem Bundestag – u.a. weitere Corona-Hilfsmaßnahmen, die Einführung der neuen Bürgeridentifikationsnummer sowie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Drogenhandel. Die wichtigsten dieser Neuregelungen sind nachstehend kurz dargestellt:

  • Sozialschutzpaket III: Das Sozialschutz-Paket III sieht v.a. eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte vor. Mit ihm werden zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung i.H.v. 150 € abgemildert. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 €. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen soll sicherstellen, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten bereits im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember dieses Jahres verlängert. So bleibt es z.B. bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend angepasst wurde auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag. Das Gesetz verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis max. zum 31. Dezember. Damit können z.B. bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten. Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind.
  • Weitere Corona-Steuerhilfen: Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor. Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus i.H.v. 150 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni dieses Jahres hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 %. Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Mio. € an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. €. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
  • Bürgeridentifikationsnummer im Registerrecht: Mit der Billigung des Registermodernisierungsgesetzes durch die Länderkammer steht fest, dass alle Bürger nun eine eindeutige Identifikationsnummer zugewiesen bekommen. Sie dient in erster Linie der Umsetzung des kommenden Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Genutzt werden soll die bereits für Steuerzwecke ausgegebene individuelle Steuer-Identifikationsnummer. Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch zwischen den Behörden; dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Transparenz für die Bürger soll ein sog. Datencockpit schaffen, in dem nachgesehen werden kann, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.
  • Geldwäschebekämpfung: Durch das neue Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche wird der Tatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB künftig alle Straftaten als Vortaten einbeziehen. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher gegeben sein. Nach dem neuen „All crime-Ansatz“ ist nur noch entscheidend, dass ein Täter die – wie auch immer geartete – kriminelle Herkunft des Geldes in Kauf nimmt bzw. einen illegal beschafften Vermögenswert verbirgt oder verschleiert. Ein besonderer Bezug zur organisierten oder schweren Kriminalität ist nicht erforderlich. Das Gesetz setzt zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger um. Schließlich werden auch Anpassungen bei den an die Geldwäsche anknüpfenden strafprozessualen Eingriffsbefugnissen wie Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung vorgenommen. Gleiches gilt für die selbstständige Einziehung (§ 76a StGB), die die Abschöpfung von Taterträgen ermöglicht.
  • Änderungen im Postrecht: Der Kriminalitätsbekämpfung dient auch ein Gesetz, wonach Bedienstete in Brief- und Paketermittlungszentren künftig den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschädigte oder rückläufige Sendungen vorlegen müssen, wenn deren Inhalt den Verdacht auf illegalen Handel mit Drogen, Waffen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln nahelegt. Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, drohen Geldbußen von bis zu 500.000 €. Derzeit besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage verdächtiger Sendungen; das Postgesetz ermöglicht es den Postdienstleistern lediglich, Briefe und Pakete dann zu öffnen, wenn sie „unanbringlich“ sind – also weder Empfänger noch Absender erkennbar ist. Stoßen die Bediensteten dabei auf einen verdächtigen Inhalt, dürfen sie ihn der Polizei vorlegen, wenn von ihm körperliche Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Verpflichtung, Sendungen den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, besteht aktuell hingegen nur bei Verdacht auf eine schwere Straftat wie Mord oder Terror.
  • E-Mobilität: Gebilligt hat der Bundesrat auch das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität. Ziel des Vorhabens ist es, Ladepunkte zu schaffen, damit Elektrofahrzeuge leichter zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufgeladen werden können. Zu diesem Zweck gibt es künftig verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Möglich sind auch Quartierslösungen, d.h. Vereinbarungen unter mehreren Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. So können gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel errichtet werden. Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten.
  • Planungs- und Genehmigungsverfahren: Zugestimmt haben die Länder auch einer verlängerten Geltungsdauer des sog. Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022. Das im Mai 2020 in Kraft getretene und ursprünglich bis März 2021 befristete Gesetz soll sicherstellen, dass behördliche Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter Pandemiebedingungen formwahrend durchgeführt werden können. Nach der Verlängerung dürfen jetzt weiterhin z.B. die Entwürfe von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen statt einer öffentlichen Auslegung online im Internet bekannt gemacht werden.

[Quelle: Bundesrat]

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