Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich vor dem Jahreswechsel noch einmal mit einem rechtspolitischen Forderungskatalog an die Politik und die Gerichte gewandt. Angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie und des zweiten harten Lockdowns konkretisierte und erweiterte sie ihre Forderungen zur Sicherung des Rechtsstaats.
Bereits im Herbst 2020 hatte die BRAK ein Positionspapier mit sieben Thesen vorgelegt, in dem sie u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung gefordert hatte. In einem neuen Positionspapier „Rechtsstaat 2.1“ mahnte sie nun verstärkt die Beachtung der Gewaltenteilung und der Verfahrensregeln an.
Nach einem Dreivierteljahr Corona sei es dringend erforderlich, den Modus der „notfallartigen Sofort-Maßnahmen-Gesetzgebung“ zu verlassen und sich auf die Situation einzustellen, dass es sich bei der Corona-Pandemie um ein länger andauerndes Phänomen handele. Diesem Umstand werden nach Auffassung der BRAK aktuell weder die Gesetzgebung noch die Gesetze selbst gerecht. „Die Krise darf nicht die Stunde der Exekutive sein, selbst wenn schnelles Handeln geboten ist. Eine stärkere Parlamentsbeteiligung an der Rechtsetzung ist zwingend geboten. Anderenfalls entsteht der Eindruck, dass Exekutive und Judikative die Legislative überrennen. Jede Gewalt ist gleich wichtig und erfüllt ihre Rolle im Rechtsstaat. Wer hieran rüttelt, verspielt Akzeptanz und das Vertrauen in den Rechtsstaat“, erläuterte Rechtsanwalt Michael Then, Vorsitzender der BRAK-Arbeitsgemeinschaft Rechtsstaat im Dezember.
Von den Gerichten fordert die BRAK in Anbetracht der Fortdauer der Pandemie und generell darüber hinaus eine Verbesserung des Verfahrensmanagements – und zwar schon beginnend bei der Terminvorbereitung. Es bestünden hierfür bereits vielfache gesetzliche Möglichkeiten – sie müssten jetzt aber auch angewendet werden. Dies betreffe ebenfalls die digitale oder telefonische Kommunikation der Gerichte mit den Parteien und/oder den Prozessvertretern.
[Quelle: BRAK]
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