Die Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am Registermodernisierungsgesetz (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 19/2020, S. 985) hat sich offenbar ausgezahlt: Die Steuer-Identifikationsnummer jedes in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts soll nun doch nicht in das Bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis (BRAV) aufgenommen werden. Das teilte die BRAK Mitte Februar mit.
Mit dem Registermodernisierungsgesetz soll in verschiedene, in der öffentlichen Verwaltung geführte Register ein übergreifendes Identitätsmanagement eingeführt werden. Damit soll der Zugang für die Bürger, aber auch die Datenhaltung und -pflege für die Verwaltung erleichtert werden. Geplant ist, als Identitätsmerkmal hierfür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zu nutzen (zur verfassungsrechtlichen Kritik hieran vgl. zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 4/2021, S. 166).
Der Gesetzentwurf sah zunächst vor, dass in das BRAV, in dem alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren SAFE-IDs für den elektronischen Rechtsverkehr enthalten sind, zusätzlich die Steuer-ID aufgenommen wird. Dies hatte die BRAK im vergangenen Herbst in ihrer offiziellen Stellungnahme zum Entwurf entschieden kritisiert. Nun griff der Bundestag – entsprechend einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses – die Kritik der Anwaltschaft ausdrücklich auf und beschloss in einer Sitzung Ende Januar, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und der BRAK nicht in das Registermodernisierungsgesetz einzubeziehen.
[Quelle: BRAK]
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