Gebührenrecht 2022 #01

Anwaltswechsel nach selbstständigem Beweisverfahren
Das OLG Brandenburg folgt der Rspr. des BGH, der § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht nur auf den Anwaltswechsel im selben Verfahren anwendet, sondern auf alle anderen Konstellationen, in denen zwar mehrere gerichtliche Verfahren gegeben sind, die Verfahrensgebühren aber aufeinander anzurechnen sind (NJW 2018, 625 [selbstständiges Beweisverfahren/Hauptsacheklage]; NJW 2018, 871 [Mahnverfahren/streitiges Verfahren]).
Berechnung der fälligen Beträge bei Einreichung eines Stufenantrags
Bei einem Unterhaltsantrag sind neben den laufenden Beträgen auch die bei Einreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen. Im Falle eines Stufenantrags ist dabei nicht auf die Bezifferung abzustellen, sondern auf den Eingang des zunächst unbezifferten Leistungsantrags.
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