01.01.2022
Das OLG Brandenburg folgt der Rspr. des BGH, der § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht nur auf den Anwaltswechsel im selben Verfahren anwendet, sondern auf alle anderen Konstellationen, in denen zwar mehrere gerichtliche Verfahren gegeben sind, die Verfahrensgebühren aber aufeinander anzurechnen sind (NJW 2018, 625 [selbstständiges Beweisverfahren/Hauptsacheklage]; NJW 2018, 871 [Mahnverfahren/streitiges Verfahren]).