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Wie weit reicht der Erstattungsanspruch eines Bankkunden bei unautorisierten Zahlungsvorgängen – und wo kippt er zugunsten eines Schadensersatzanspruchs des Kreditinstituts? Eine aktuelle und in ihrer Praxisrelevanz bemerkenswerte BGH‑Entscheidung zeigt, dass selbst gravierende Sicherheitslücken beim Onlinebanking nicht zwingend dazu führen, dass die Bank haften muss. Der Fall einer Sparkassenkundin, die über zwei Tage hinweg TANs an eine vermeintliche Mitarbeiterin weitergab, verdeutlicht eindrücklich, unter welchen Voraussetzungen grobe Fahrlässigkeit des Kunden den Erstattungsanspruch vollständig entfallen lassen kann. Prof. Gerhard Ring beleuchtet in diesem Auszug aus dem Online Kurs „Zivilrecht im monatlichen Fokus“ die Argumentationslinie von LG, OLG und BGH, ordnet die Anwendung von §§ 675u, 675v und 242 BGB ein und zeigt, warum „Call-ID-Spoofing“, Unerfahrenheit im Onlinebanking oder ungewöhnliche Uhrzeiten im Ergebnis nicht zugunsten des Kunden wirken.
Noch vor dem Einloggen auf die Online-Bibliothek erscheint der Hinweis auf den neuen KI Assistenten mit dem Aufruf, diesen auszuprobieren. Ein Aufruf, dem man folgen sollte! Was mit „Frag den ReNoFuchs“ in ReNoSmart begann, wird nun in allen Onlinebibliotheken – also auch Anwaltspraxis Wissen und Notarpraxis Wissen - optimal umgesetzt. In allen Modulen, egal ob Einsteiger oder Tausendsassa, ist der KI-Assistent enthalten.
Gegenüber den Regelungen zu den Gerichtskosten vor den Zivilgerichten gibt es bei den erstinstanzlichen Gerichtskosten im Arbeitsrecht drei wesentliche Unterschiede zu beachten. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche dies sind.
In Deutschland werden in den nächsten Jahren erhebliche Vermögenswerte vererbt oder verschenkt – so viel wie nie zuvor. Es sind zahlreiche Familienvermögen entstanden, die die gesamte Bandbreite von kleineren bis großen, komplexen Vermögen umfassen. Um das Vermögen zu sichern und Streitigkeiten innerhalb der Familie frühzeitig zu vermeiden, sind spezielle Nachfolgekonzepte erforderlich. Der Notar und Rechtsanwalt Dr. Ansgar Beckervordersandfort spricht uns über das Gestaltungsmittel des Familienpools. Passend zum Erscheinen der 3. Auflage seines Buches „Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens“ im zerb verlag werden die Chance, Risiken und konkrete Formulierungen besprochen.
Der ZAP Verlag legt zum Jahresbeginn 2026 einen neuen kostenfreien Infobrief auf, der sich speziell an die Mitarbeitenden in Kanzlei und Notariat wendet. Unter dem Titel „#TKIPA – Theoretisch kann ich praktisch alles“ erscheint die neue Publikation zweimonatlich als PDF.
Die Bestimmung des Gebührenstreitwertes im WEG-Recht erfolgte seit der WEG-Novelle von 2007 nach den Grundsätzen von § 49a GKG. Dieser ist mit der WEG-Modernisierung 2020 nunmehr im nunmehr neuen § 49 GKG ausschließlich auf Beschlussklagen im Sinne des § 44 Weg eingedampft worden. Für die übrigen Gebührenstreitwerte, auch wenn diese Weg Sachenbetreffen, sind damit die allgemeinen Vorschriften zu Rate zu ziehen.
Zweimal in diesem Jahr überschlugen sich die LinkedIn Beiträge mit Lobpreisungen eines neuen LLM-Modells. Zuletzt hieß es im November, dass mit Gemini in Version 3 alles besser und schneller wird. Grund genug für uns, einmal mehr eine unserer Klausuren für das erste juristische Staatsexamen heranzuziehen, um eine Neuauflage des LLM-Benchmarktests durchzuführen. (Hierzu wurde bereits in der kostenfreien Leseprobe dieses Infobriefs in der Rubrik „Thema im Fokus“ „LLMs im Einsatz bei Juristen: Neue Entwicklungen“ berichtet, zuletzt abgerufen am 4.1.2026.) Dabei bekommen verschiedene Sprachmodelle „out-of-the-box“ den Auftrag, eine Klausurlösung zum selben Sachverhalt zu erstellen. Der Prompt gibt dabei formale Anweisungen beispielsweise zum Gutachtenstil, enthält jedoch keine inhaltliche Hilfestellung zum Sachverhalt.
Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist zentral für die Beweisaufnahme in der HV. Die Würdigung der Beweise i.S.d. § 261 ist eine ureigene Aufgabe des Tatrichters und eine einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 97 GG (Unabhängigkeit der Richter). Grds. gibt es also keine gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. die Bindung an gesetzliche Beweisregeln, die vorgeben, welche Wirkung ein Beweis hat oder ab wann eine Tatsache als bewiesen gilt. Das Gericht entscheidet die Schuldfrage des Angeklagten allein – nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit – nach seiner persönlichen Überzeugung (Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn 11). Im Kern steht die Gewissheit von objektiven und subjektiven Umständen der Tat, von der das Tatgericht überzeugt sein muss (Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn 3; Miebach NStZ 2020, 72; 2021, 411).

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