Beitrag

Urteilsfeststellungen beim (qualifizierten) Rotlichtverstoß

In einem tatrichterlichen Urteil betreffend einen qualifizierten Rotlichtverstoß muss der Tatrichter den Verkehrsbereich näher erläutern einschließlich der Angabe, welchen Verkehrsbereich die Lichtzeichenanlage geschützt hat und ob der Betroffene in diesen eingefahren ist. Ein bloßes Überfahren der Haltelinie genügt Demgegenüber kommt es für die Bestimmung der Rotlichtzeit auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.2.2022 – 1 Rb 34 Ss 9/22

I. Sachverhalt

Das AG hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von EUR 400,00 verhängt. Das AG hat festgestellt, dass die Betroffene das Rotlicht an einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet habe. Die Betroffene habe die Haltelinie überfahren, als die Lichtzeichenanlage bereits 12,15 Sekunden Rotlicht zeigte, nachdem zuvor eine Gelbzeit von 3.01 Sekunden angezeigt war. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Diese hatte mit der Sachrüge Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des OLG genügt das Urteil nicht den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes.

Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO müssten die Urteilsgründe Feststellungen darüber enthalten, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet habe, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet sei (Fußgängerüberweg, Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen) und welchen Verkehrsbereich die Anlage geschützt habe (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren sei (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen (OLG Düsseldorf NZV 2021, 108 = VA 2020, 199). Entscheidend für einen Rotlichtverstoß sei aber, dass gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen werde, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfahre (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 37 StVO Rn 41 m.w.N.). Dass dies hier der Fall gewesen sei, kann den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtschau nicht entnommen werden. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen seien daher lückenhaft und trügen den Schuldausspruch nicht.

Die getroffenen Feststellungen seien auch in Bezug auf die maßgebliche Rotlichtdauer lückenhaft, sodass die Beweiswürdigung für das OLG nicht nachvollziehbar sei. Nach den Feststellungen des AG sei die Rotlichtdauer mit dem standardisierten Messverfahren Traffiphot III gemessen worden. Auch wenn der Einsatz eines solchen Gerätes ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte darstelle (vgl. u.a. BGHSt 46, 358; OLG Schleswig zfs 2014, 413 m.w.N.), bedürfe es zumindest der Angabe. der wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Ohne diese Darlegungen lasse sich für das Rechtsbeschwerdegericht die Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen. Etwas anderes gelte lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wären Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Das AG führe zwar aus, dass sich aus Lichtbild von dem Verkehrsverstoß ergebe, dass die Betroffene die Haltelinie überfahren habe, als die Lichtzeichenanlage nach einer 3,01 sekündigen Gelbphase bereits 27,15 Sekunden Rotlicht angezeigt habe. Bei der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i. 5. d. Nr. 132.3 BKat sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Gerät die Rotlichtdauer beim Erreichen von einer oder zwei in Fahrtrichtung gesehen hinter der Haltelinie in die Fahrbahn eingebrachten Induktionsschleifen messe, während es für die Feststellung der vorwerfbaren Rotlichtdauer auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Betroffene mit ihrer Fahrzeugfront die Haltelinie passiert habe. Von der auf der ersten Induktionsschleife gemessenen und auf dem vom Gericht in Bezug genommenen ersten Messfoto eingeblendeten Fahrzeit sei daher diejenige Fahrzeit abzuziehen, die das Fahrzeug für die Strecke von der Haltelinie bis zur ersten Induktionsschleife benötigt habe. Das Urteil müsse daher eine für das OLG überprüfbare Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie enthalten. Dies erfordere jedenfalls die Angabe der Entfernung der ersten und zweiten Induktionsschleife von der Haltelinie sowie der an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer (OLG Hamm, Beschl. v. 17.7.2006 – 3 Ss OWi 435/06; OLG Düsseldorf DAR 2017, 594; Buck/Krumbholz, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Aufl. 2013, § 9, Rn 46; vgl. auch OLG Karlsruhe NZV 2009, 201). Diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehle bereits an der Angabe der Entfernung der ersten und zweiten Induktionsschleife von der Haltelinie sowie der an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer. Darüber hinaus ergebe sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht der Verurteilung der Betroffenen rechtsfehlerhaft allein die sich aus dem ersten Messfoto ergebende Rotlichtdauer Im Zeitpunkt des Überfahrens der ersten Induktionsschleife zugrunde gelegt hat, anstatt anhand des – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung auch eingeführten – Abstands zwischen der Haltelinie und den Induktionsschleifen sowie anhand der auf den Messfotos ersichtlichen, an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer die maßgebliche Rotlichtdauer im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie zu ermitteln.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Das OLG Karlsruhe gibt einen schönen Überblick, wie der Tatrichter bei einem (qualifizierten) Rotlichtverstoß die Urteilsgründe abfassen muss. Es sind – auch bei einem sog. standardisierten Messverfahren – mehr Feststellen erforderlich als nur die Mitteilung, mit welchem Messgerät gemessen worden ist und von welcher Rotlichtzeit auszugehen ist zum Recht auf Einsicht in Messunterlagen mit auf den Weg (wegen der Einzelheiten Burhoff in. Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn 3486 ff. und Burhoff in: Burhoff/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessung im Straßenverkehr, 5. Aufl. 2020, § 3 Rn 132 ff. m.w.N.).

2. Und: Für die erneute Hauptverhandlung und deren Vorbereitung hat das OLG das AG darauf hingewiesen, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann (BVerfG NJW 2021, 455). Angesichts des von der Betroffenen hier geltend gemachten Anspruchs auf umfassende Einsicht in bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Unterlagen werde das AG – neben einer abschließenden Aufklärung bei der Bußgeldbehörde, ob die von der Betroffenen weiterhin begehrten Daten und Unterlagen tatsächlich existieren und vorgelegt werden können – (ggf. mit Hilfe eines technischen Sachverständigen) zu prüfen und entscheiden haben, ob die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern sei maßgeblich auf die Perspektive der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers abzustellen. Entscheidend sei, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfe. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden seien. Es komme deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, a.a.O.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…