Beitrag

Gebühren im selbstständigen Einziehungsverfahren

1. Für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG kann – neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV RVG – auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG als allgemeine Gebühr entstehen.

2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts allein im Einziehungsverfahren entstehen die Gebührentatbestände Nr. 5113 und 5114 VV RVG nicht.

(Leitsätze des Gerichts)

LG Freiburg,Beschl. v.29.10.2019–16 Qs 30/19

I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen war am 30.8.2017 wegen eines Verstoßes gegen die SpielV und die GewO ein selbstständiger Einziehungsbescheid gem. § 29a Abs. 1, Abs. 5, § 87 Abs. 6 OWiG über 31.299,99 EUR nebst Auslagen ergangen. Ein Bußgeldbescheid wurde nicht erlassen. Nach Anzeige der Vertretung des Betroffenen durch den Rechtsanwalt und Einspruch gegen den Einziehungsbescheid durch diesen wurde das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug am AG durchgeführt und mit Urteil eine Einziehung in Höhe von 20.000 EUR angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ordnete das OLG Karlsruhe wegen Verfolgungsverjährung die endgültige Einstellung des Verfahrens an und legte die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag begehrt der Verteidiger aus einem Gegenstandswert von 31.303,49 EUR die Festsetzung der Gebühren Nr. 5100, 5103, 5109, 5113 und 5116 VV RVG sowie Auslagen i.H.v. insgesamt 2.080,12 EUR. Das AG hat nur die Gebühren Nrn. 5116, 7002 VV RVG festgesetzt und den Antrag des Verteidigers im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde. Er verfolgt seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter. Der Beschwerdeführer geht nunmehr davon aus, dass neben den Gebühren Nrn. 5100, 5103, 5109 und 5113 VV RVG die Gebühr Nr. 5116 VV RVG zweimal – für die Tätigkeit im ersten Rechtszug und in der Rechtsbeschwerde – angefallen sei. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG führt aus, dass der Bevollmächtigte des Betroffenen im Einziehungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtzugs, also dem AG, tätig gewesen sei. Daher sei die Gebühr Nr. 5116 Abs. 1 VV RVG entstanden. Da der Bevollmächtigte zudem im Rechtsbeschwerdeverfahren tätig gewesen sei, sei insoweit nach Nr. 5116 Abs. 3 S. 2 VV RVG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG noch einmal entstanden. Die 1,0 Verfahrensgebühr betrage hier im ersten Rechtszug 938,00 EUR (Gegenstandswert i.H.v. 31.303,49 EUR) und im zweiten Rechtszug 742 EUR (Gegenstandswert in Höhe von 20.000 EUR).

1. Streitstand

Es wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, ob über den Gebührentatbestand Nr. 5116 Abs. 1 VV RVG hinaus eine weitere Vergütung nach den Nrn. 5100 bis KV Nr. 5114 VV RVG anfallen kann, wenn die Tätigkeit des Verteidigers allein im Einziehungsverfahren erfolgt, ohne dass zugleich auch die Verhängung eines Bußgelds Teil der Angelegenheit ist. Teilweise wird dies verneint (Mayer/Kroiß/Krumm, RVG, Vorbemerkung 5, Rn 38; OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm.Burhoff= AGS 2013, 173; LG Koblenz RVGreport 2018, 386 = AGS 2018, 494; LG Kassel RVGreport 2019, 343), nach anderer Auffassung bejaht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl.; 5116 VV Rn 1; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5116 VV Rn 5; LG Karlsruhe RVGreport 2013, 234 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = RVGprofessionell 2013, 119 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314 = RVGprofessionell 2013, 153 = AGS 2014, 65; LG Trier RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016, 20 = RVGprofessionell 2017, 102).

In dem Streit geht das LG geht davon aus, dass für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG – neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV RVG – auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG als allgemeine Gebühr entstehen könne. Weitere Vergütung nach den Nrn. 5101 bis KV Nr. 5114 VV RVG fallen nach Auffassung des LG jedoch nicht an.

2. Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG

Die Entstehung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ergibt sich für das LG aus dem Wortlaut und der Systematik des gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses. Diese falle nach der Regelungstechnik für jede Tätigkeit in einer vom Teil 5 VV erfassten Angelegenheit (Bußgeldsachen) an. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb dieser im 1. Unterabschnitt geregelte Gebührentatbestand gegenüber den im 5. Unterabschnitt geregelten Gebührentatbeständen allgemein zurücktreten sollte und von diesen mit abgegolten wäre. Vielmehr sei im Gebührentatbestand Nr. 5100 Abs. 1 VV RVG – entsprechend der allgemeinen Systematik – ausdrücklich festgelegt, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr anfalle. Zudem spreche die sprachliche Bezeichnung des 5. Unterabschnitts mit „Zusätzliche Gebühren“ klar dafür, dass die Gebühren nebeneinander anfallen (LG Karlsruhe, a.a.O.; a.A. LG Koblenz, a.a.O., LG Kassel, a.a.O.). Auch sei die Grundgebühr als Betragsrahmengebühr eine von (der Höhe) einer Geldbuße unabhängige Gebühr, so dass das Bestehen einer Geldbuße insoweit nicht erforderlich sei. Schließlich zeige auch der Umstand, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5116 Abs. 2 VV RVG bei einem Gegenstandswert unter 30 EUR gar nicht entstehe, dass der Gebührentatbestand keine grundsätzliche Gesamtabgeltung der anwaltlichen Vergütung bewirken könne. Andernfalls würde in einer solchen Fallkonstellation das sachlich nicht begründbare Ergebnis eines vollständigen Ausschlusses jeder Vergütung bestehen.

Mit dem Verteidiger hat das LG die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG gem. § 14 RVG auf 128 EUR bemessen.

Weitere Gebührentatbestände sind nach Auffassung des LG nicht entstanden. Die Gebührentatbestände für das Verwaltungsverfahren und für den ersten Rechtszug knüpfen an die Höhe der verhängten Geldbuße an. Daran werde deutlich, dass diese systematisch dem Bußgeldverfahren zugehörig seien. Im gerichtlichen Verfahren können vorliegend Verfahrens- und Termingebühr gem. Nrn. 5107 bis 5112 VV RVG bereits deshalb nicht entstehen, da diese nach dem Vergütungsverzeichnis jeweils zwingend von der Höhe des im Verfahren verhängten Bußgeldes abhängig seien und durch die Höhe des Bußgeldes überhaupt erst bestimmbar werden. Im vorliegenden Einziehungsverfahren existiere jedoch gerade kein Bußgeld, welches Grundlage des Vergütungstatbestands sein und zur Bestimmung der genannten Gebühren herangezogen werden könnte. Ebenso bauen die Tatbestände zur Rechtsbeschwerde Nrn. 5113 und KV 5114 VV RVG auf den Fortschritt des Bußgeldverfahrens im Instanzenzug auf – ersichtlich auch aus ihrer systematischen Stellung in Nachgang zu den Regelungen zum Verwaltungsverfahren und den Regelungen zum gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug.

Auch die Regelung in der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG, nach der im Falle einer nicht festgesetzten Geldbuße die Höhe der Gebühr nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße maßgeblich sei, könne hieran nichts ändern. Vielmehr werde auch hieran nochmals deutlich, dass die Gebührentatbestände untrennbar an das Verfahren zur Verhängung eines Bußgelds gebunden seien. Die in Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG vorgenommene Verweis auf den Mittelwert des möglichen Bußgeldrahmens sei nach seinem Sinn und Zweck ersichtlich auf eine noch ausstehende mögliche Verhängung und Zumessung des Bußgelds im weiteren Verwaltungsverfahren zugeschnitten. Der Anwendungsbereich der Regelung sei demgemäß nach dem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beschränkt, das gerichtliche Verfahren mithin nicht umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; LG Koblenz a.a.O.).

Zudem würde eine Zubilligung der begehrten Gebühren dazu führen, dass eine anwaltliche Vertretung auch gegen einen Bußgeldbescheid neben einer Einziehungsentscheidung – also in einem sachlich erheblich weiterreichenden Umfang – keinen Niederschlag im Gebührenrecht finden würde. Dies käme einer nicht zu rechtfertigenden Gleichbehandlung der unterschiedlichen Sachverhalte gleich (vgl. LG Koblenz, a.a.O.). Nicht zuletzt die Regelung zum besonderen, das heißt erneuten, Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG in der Rechtsbeschwerde zeigt, dass für eine Tätigkeit allein im Einziehungsverfahren die Gebührentatbestände Nr. 5113 und 5114 VV RVG gerade nicht entstehen. Andernfalls käme es hier besonders augenscheinlich zu einer grundlosen Doppelvergütung der Tätigkeit.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist nur teilweise zutreffend.

1. Zutreffend ist es, wenn das LG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG zweimal festsetzt. Das ergibt sich zwanglos aus der Anm. 3 zu Nr. 5116 VV RVG, wonach die Gebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren und ein weiteres Mal für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht. Auch das Zugrundelegen unterschiedlicher Gegenstandswerte für die beiden Verfahrensgebühren ist zutreffend. Nach Abschluss des ersten Rechtszugs waren mit dem vom AG erlassenen Urteil nur noch 20.000 EUR im Streit.

2.a) Zutreffend ist es auch, dass das AG dem Verteidiger des Betroffenen die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG gewährt. Nicht nachzuvollziehen ist hingegen, warum nicht auch die vom Verteidiger geltend gemachten Gebühren 5103, 5109 und 5113 VV RVG festgesetzt worden sind. Die für die Nichtgewährung vom LG angeführte Begründung trägt die Entscheidung nicht. Zunächst: Das LG verhält sich widersprüchlich, wenn es einerseits die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG gewährt, weitere Gebühren aber nicht. Denn die Argumentation, mit der die Grundgebühr festgesetzt worden ist, hätte auch die Festsetzung der anderen Gebühren getragen. bzw.: Mit der Begründung, mit der die Gebühren Nrn. 5103, 5109 und 5113 VV RVG nicht festgesetzt worden sind, hätte auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nicht festgesetzt werden können. Im Übrigen hatte ich bereits an anderen Stellen (vgl. zuletzt die Anmerkung zu LG Kassel, a.a.O.) ausgeführt, dass die Gebühr Nr. 5116 VV RVG in den Fällen der Vertretung des Einziehungsbeteiligten nicht isoliert entsteht, sondern daneben eben auch die übrigen Gebühren (so auch die zutreffende o.a. h.M.). Das LG verkennt ebenso wie die Gegenmeinung (a.a.O.) die Systematik des RVG, wenn es das anders sieht (siehe dazu auch noch die Anmerkung zu LG Koblenz, a.a.O.). Und das lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG begründen, da sich eine Geldbuße unschwer ermitteln lassen würde (vgl. dazu die Anmerkung zu OLG Karlsruhe, a.a.O.). Es widerspricht der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, wenn man dem Verteidiger des Einziehungsbeteiligten für das gerichtliche Verfahren nur die Nr. 5116 VV RVG zubilligt. Die verdient er „zusätzlich“ zu den übrigen Gebühren. Zumal hinsichtlich der Nr. 5113 VV RVG das Argument: „Keine Geldbuße“ eh nicht zieht, weil die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren unabhängig von der Höhe einer Geldbuße sind – ebenso wie die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die das LG aber gewährt hat. Dass die Gebühr Nr. 5116 VV RVG „zusätzlich“ entsteht, wird vom LG mit keinem Wort erwähnt. Und: Auch das Fehlen einer der Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG vergleichbaren Regelung spielt offenbar keine Rolle.

3. Das LG hat die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Das wäre aber vielleicht angesichts der Unklarheiten in der Entscheidung und dem Umstand, dass man von der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) zumindest teilweise abgewichen ist – das OLG Karlsruhe (a.a.O.) gewährt noch nicht einmal die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, ratsam gewesen. So steht also nun neben den beiden oben dargestellten Auffassungen eine dritte im Raum. Dieses Durcheinander zeigt, dass der Gesetzgeber die Streitfrage allmählich durch eine gesetzliche Neuregelung klarstellen sollte.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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