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Fahrtenbuchauflage: Mitwirkungsobliegenheit des Halters

Unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ein Ermittlungsdefizit der Behörde liegt nicht ohne Weiteres schon dann vor, wenn die Bußgeldbehörde den Fahrzeughalter über den Misserfolg ihrer bisherigen Ermittlungsbemühungen nicht in Kenntnis gesetzt und zu einer weitergehenden Mitwirkung an der Aufklärung aufgefordert hat. Hierzu kann sie mit Blick auf die Kürze der Verfolgungsverjährungsfrist und das Gebot der Angemessenheit ihrer Ermittlungsbemühungen allenfalls dann gehalten sein, wenn die Gesamtumstände den Schluss zulassen, dass eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeughalter die Ermittlungen tatsächlich fördern könnte. Allein die – immer gegebene – nur abstrakte Möglichkeit, eine erneute Anhörung oder sonstige Beteiligung des Halters könnte diesen überhaupt oder zu einer weitergehenden Mitwirkung veranlassen, genügt dafür nicht.

(Leitsatz des Gerichts)

OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2020 – 8 A 4299/19

I. Sachverhalt

Das VG hat eine dem Kläger erteilte Fahrtenbuchauflage bestätigt. Die Bußgeldbehörde hörte den Kläger zu dem Verkehrsverstoß an. Eine Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben gab der Kläger selbst nicht ab. Das Anhörungsschreiben übergab er K., dem er das Fahrzeug geliehen hatte, und überließ ihm die Entscheidung, ob und welche Informationen der Behörde mitgeteilt würden. K. meldete sich und gab sich gegenüber der Bußgeldbehörde wahrheitswidrig als verantwortlicher Fahrer aus. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das OVG abgelehnt.

II. Entscheidung

Es bestünde keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers sei unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gewesen. Unmöglich sei die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richte sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Eine Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründe für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehöre es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (OVG Münster DVBl. 2018, 961 = VRS 133, 248, juris Rn 30 ff. m.w.N.) Die Mitwirkungsobliegenheit bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, sei es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, sei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setze vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.

Gemessen hieran sei ein für die Nichtfeststellung des verantwortlichen Fahrers ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht gegeben. Eine Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben habe der Kläger selbst gegenüber der Bußgeldbehörde nicht abgegeben. Der Bußgeldbehörde falle kein für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers ursächliches Ermittlungsdefizit dergestalt zur Last, weil sie es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger über den Misserfolg ihrer bisherigen Ermittlungen in Kenntnis zu setzen und so zu weiteren möglicherweise erfolgversprechenden Mitwirkungsbemühungen zu veranlassen (s. Leitsatz). Angesichts seiner ausgebliebenen Stellungnahme und der Mitteilung von K. habe aus Sicht der ermittelnden Behörde nichts dafür gesprochen, dass vom Kläger eine weitergehende und zielführende Mitwirkung zu erwarten war.

Das Urteil des OVG Bremen (NZV 1994, 168) und die Beschlüsse des VG Oldenburg (zfs 1998, 357) sowie des VGH Kassel (zfs 2015, 472) rechtfertigten – ungeachtet der Frage, ob der beschließende Senat den dortigen Sachverhaltswürdigungen folgen würde – keine andere Beurteilung. Dort sei es um die letztlich stets einzelfallbezogene Feststellung der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters bzw. die Fallgestaltung gegangen, dass Akteneinsicht beantragt wurde (und eine Stellungnahme nach Akteneinsicht angekündigt war). Eine vergleichbare Fallgestaltung liege hier jedoch nicht vor. Entscheidend sei nach dem Vorstehenden, dass die Mitwirkung des Klägers, die sich auf die Weitergabe des Anhörungsschreibens an K beschränkt hatte, nicht zum Erfolg der Ermittlungen geführt hat und die Behörde nach den hier vorliegenden Sachverhaltsumständen nicht annehmen musste, dass seine erneute Beteiligung die Ermittlungen fördern könnte.

III. Bedeutung für die Praxis

Das OVG stellt hier die maßgeblichen Grundsätze der Mitwirkungsobliegenheit des Halters im Rahmen des § 31a StVZO dar (aktuell zu diesem Bereich OVG Lüneburg NJW 2019, 1013 = DAR 2019, 166 = NZV 2019, 653 [KratzerPliefke DAR 2019, 708).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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