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Aktenversendungspauschale bei elektronisch geführter Akte

Die Übersendung eines Ausdrucks einer ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte begründet keine Aktenversendungspauschale.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Landstuhl,Beschl. v.14.1.2020–2 OWi 189/19

AG Trier,Beschl. v.2.2.2020–35a OWi 1/20

I. Sachverhalt

Gegen die Betroffenen werden durch das Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren geführt. Die Verteidigerin hatte Akteneinsicht beantragt. Diese wurde in Form von ausgedruckten Kopien der elektronischen Akte gewährt. Für die Aktenversendung wurde eine Auslagenpauschale von 12 EUR erhoben. Die Verteidigerin hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde bezüglich der Aktenversendungspauschale aufzuheben. Der Antrag hatte in beiden Fällen Erfolg.

II. Entscheidung

Die AG sind davon ausgegangen, dass es derzeit an einer Grundlage für die Auslagenfestsetzung im Hinblick auf den durch die Bußgeldstelle übersandten Aktenausdruck fehlt. Gem. § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG könne von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 EUR als Auslagen erhoben werden. Werde die Akte elektronisch geführt und erfolge ihre Übermittlung elektronisch, werde eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG. Trotz fehlender Rechtsgrundlage werden die Akten bei der Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz elektronisch geführt (u.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.7.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18). Bisher fehle es im Landesrecht von Rheinland-Pfalz an einer Rechtsgrundlage, die eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde ermögliche. Eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 110a Abs. 1 OWiG n.F. sei bisher nicht erlassen worden. Insofern sei die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind bzw. digital hergestellt werden und erst bei Bedarf ausgedruckt werden, derzeit rechtswidrig. Die Übersendung eines Ausdrucks einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte könne keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche könne nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird.

III. Bedeutung für die Praxis

In Bußgeldverfahren können die Akten seit einigen Jahren auch in elektronischer Form (digital) geführt werden. § 110a Abs. 1 S. 1 OWiG lautet: „Die Akten können elektronisch geführt werden.“ Gem. S. 2 bestimmen Bundes- bzw. Landesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. In Rheinland-Pfalz haben mehrere Gerichte ausgeführt, dass vor Erlass einer Verordnung die Akten noch nicht elektronisch geführt werden dürfen (vgl. u.a. OLG Koblenz a.a.O.). Das soll – so das OLG Koblenz (a.a.O.) – aber auf die Wirksamkeit eines erlassenen Bußgeldbescheides keine Auswirkungen haben. Einige AG gehen aber davon aus, dass die Praxis der Zentralen Bußgeldstelle in Speyer, die Akten elektronisch zu führen, obwohl es eine entsprechende Verordnung im Land noch nicht gibt, rechtswidrig ist. Konsequente Folge davon ist dann aber, dass für Ausdruck und Versendung einer solchen rechtswidrig geführten Akte keine Aktenversendungspauschale anfallen kann. Ebenso hat vor einiger Zeit schon das AG Pirmasens entschieden (vgl. RVGprofessionell 2017, 134).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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