Zur Verwertbarkeit von Anom-Daten.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Beweisführung durch Anom-Daten
Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen verurteilt. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung fußt maßgeblich auf der Auswertung zweier „SkyECC“-Accounts und auf der Auswertung von über einen „Anom“-Account ausgetauschten Nachrichten. Das FBI entwickelte eigens Kryptomobiltelefone mit dem Namen „Anom“, um sie an kriminelle Organisationen zu veräußern. Obwohl jedes Anom-Gerät Ende zu Ende verschlüsselt war, verfügte das FBI ohne Wissen der Nutzer über die Codes, um jede Nachricht zu entschlüsseln. Der Server, an den bei Versand einer Nachricht eine Kopie gesendet wurde, stand in einem unbekannt gebliebenen europäischen Staat. Im Rechtshilfeverkehr leitete der Mitgliedstaat der Europäischen Union die Daten aufgrund eines Gerichtsbeschlusses weiter. Das Bundeskriminalamt erhielt über eine internetbasierte Auswerteplattform mit einem Zeitverzug von zwei bis drei Tagen informatorisch Zugang zu den dekryptierten Inhaltsdaten mit Deutschlandbezug. Das US-Justizministerium stimmte der Verwertung der übersandten Daten zu. Zu diesem Punkt ist die Revision des Angeklagten ohne Erfolg geblieben.
II. Entscheidung
Grundlagen: Verwertung von durch Rechtshilfe gewonnenen Beweisen
Die von den USA übermittelten Nachrichten, die über „Anom“-Mobiltelefone ausgetauscht wurden, seien verwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot folge weder aus völker- oder europarechtlichen Grundsätzen noch aus dem deutschen Recht. Insbesondere hinderten die Erkenntnisdefizite zur Erhebung der Daten, zu den Gerichtsbeschlüssen sowie der Umstand, dass sich der Angeklagte hiergegen nicht unmittelbar wehren konnte (Fehlen eines Primärrechtsschutzes), die Verwertbarkeit nicht. Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise sei § 261 StPO. Für die Verwertung von im Wege der Rechtshilfe gewonnenen Beweisen gelte grundsätzlich nichts anderes. Ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, richte sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates, soweit – wie hier – der um Rechtshilfe ersuchte Staat die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat. Demgegenüber sei die Rechtmäßigkeit von Ermittlungshandlungen – jenseits etwaiger Vorgaben des ersuchenden Staates, also insbesondere im Rechtshilfeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen [RL EEA]) – nach dem Recht des ersuchten Staates zu bewerten. Die Gerichte des ersuchenden Staates dürften die hoheitlichen Entscheidungen des ersuchten Staates grundsätzlich nicht am Maßstab von dessen Rechtsordnung überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn 26 = NJW 2022, 1539 = StRR 4/2022, 22 [Burhoff]; v. 21.11.2012 – 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn 21 = NStZ 2013, 596 = StRR 2013, 142 [Deutscher). Die Anwendung deutscher Verfahrensregeln sei vom anderen Staat, der die Beweise nach seiner nationalen Rechtsordnung in eigener Zuständigkeit erhoben hat, grundsätzlich nicht zu erwarten.
Ordre public und Fair Trial
Die Unverwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweismitteln könne sich jedoch aus einem Verstoß gegen die Grundsätze des nationalen und europäischen ordre public (§ 73 S. 1 IRG) oder aus einer Verletzung von Garantien des verbindlichen Völkerrechts mit Individualrechtsschutz – etwa Art. 3 EMRK – bei der Beweiserhebung ergeben (BGH, Beschl. v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 Rn 32 = NJW 2022, 1539 = StRR 4/2022, 22 [Burhoff]; v. 21.11.2012 – 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn 38 = NStZ 2013, 596 = StRR 2013, 142 [Deutscher]). Beweise, die unter Außerachtlassen nationaler und europäischer rechtsstaatlicher Mindeststandards gewonnen wurden, seien im deutschen Strafverfahren unverwertbar. Da nach Auskunft des US-Justizministeriums der unbekannte Drittstaat, auf dessen Anordnung die Anom-Daten erhoben wurden („überwachender Mitgliedstaat“), Mitglied der Europäischen Union war, wäre er gem. Art. 31 Abs. 1 RL EEA verpflichtet gewesen, die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland von der grenzüberschreitenden Telekommunikationsüberwachung zu unterrichten. Die an eine Verletzung des Art. 31 Abs. 1 RL EEA anknüpfende Fehlerfolge, mithin die Frage der Verwertbarkeit von in unionsrechtswidriger Weise erlangten Informationen und Beweisen im Rahmen eines Strafverfahrens, bestimme sich nach dem nationalen Recht (EuGH, Urt. v. 30.6.2024 – C-670/22 Rn 128-130 m.w.N. = StRR 8/2024, 14 [Deutscher]). Die StPO enthalte keine allgemeinen Regelungen zur Frage, welche Rechtsfolgen eine rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen nach sich zieht; dies sei nur ausnahmsweise geregelt (vgl. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO). Der BGH habe deshalb eine Abwägungslehre entwickelt. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 7. 12.2011 – 2 BvR 2500/09 und 1857/10, BVerfGE 130, 1 Rn 117 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen überwiege das staatliche Aufklärungsinteresse gegenüber dem Recht des Angeklagten auf Privatleben und Kommunikation (Art. 7 GrRCh), selbst wenn der Drittstaat bei der Beweisgewinnung Art. 31 Abs. 1 RL EEA verletzt haben sollte (wird ausgeführt). Auch werde durch die Verwertung der Anom-Erkenntnisse weder in den Wesensgehalt der Grundrechte des Angeklagten eingegriffen noch der Fair-Trial-Grundsatz oder das Gebot der Verhältnismäßigkeit i.S.d. Ordre public verletzt. Die Erkenntnisdefizite, die sich daraus ergeben, dass sowohl die Identität des überwachenden Drittstaats als auch der Inhalt der dort ergangenen Beschlüsse nicht offengelegt worden ist, begründeten keinen Verstoß gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze. Anhaltspunkte dafür, dass die von den USA erteilten Auskünfte über die Art und Weise der Ermittlungsmaßnahmen unzutreffend sind, bestünden nicht (wird ausgeführt). Die Abschöpfung der Anom-Daten sei nicht unverhältnismäßig gewesen (wird ausgeführt). Schließlich verletze die Verwertung der Anom-Daten nicht den Wesensgehalt des deutschen und europäischen Fair-Trial-Grundsatzes (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 EMRK).
Das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit hindert Verwertbarkeit nicht
Bei Verwertung rechtmäßig erhobener Daten sei die Verhältnismäßigkeit der Informationsverwertung im Urteil in aller Regel durch Beschränkungen der vorangehenden Informationserhebung gewährleistet, da Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen regelmäßig nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2011 – 2 BvR 2500/09 und 1857/10, BVerfGE 130, 1 Rn 146 m.w.N.). Werden im Ausland gewonnene Beweise verwertet, die im Wege der Rechthilfe gewonnen wurden, sei die sonst vorherrschende Struktur des Strafverfahrens mit der ihm inhärenten Filterfunktion bereits auf der Ebene der Informationserhebung allerdings – wie hier – durchbrochen. Zwar habe dem Angeklagten gegen die gerichtliche Anordnung der Überwachungsmaßnahme durch den europäischen Drittstaat keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung gestanden. Dies habe im Ergebnis aber nicht die Unverwertbarkeit der Anom-Erkenntnisse zur Folge. Denn der Wesensgehalt der hierdurch eingeschränkten Grundrechte des Angeklagten, namentlich des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei nicht verletzt (wird ausgeführt).
Keine relevante Tatprovokation
Ein durch polizeiliche Tatprovokation begründeter Verstoß gegen den Wesensgehalt des fairen Verfahrens (EGMR, Urt. v. 24.1.2023, Kammer IV [Ausschuss], 54664/16 – Jevtic/Österreich und v. 23.11.2014 – 54648/09 – Furcht/Deutschland) komme gleichfalls nicht in Betracht. Denn dafür reiche ein bloßer Bedingungszusammenhang nicht aus. Die zulässige Täuschung des FBI habe ohnehin allein darin gelegen, die Erwerber der Anom-Geräte glauben zu lassen, die über Anom geführten Chats seien durch eine – insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden – undurchdringliche Verschlüsselung geschützt.
III. Bedeutung für die Praxis
Schwer aufzulösendes Spannungsfeld
Die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten hat der BGH bereits bejaht (Beschl. v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 = NJW 2022, 1539 = StRR 4/2022, 22 [Burhoff], bestätigt durch den Nichtannahmebeschl. d. BVerfG v. 1.11.2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25 = StRR 1/2025, 18 [Deutscher]), ebenso europarechtlich der EuGH (Urt. v. 30.6.2024 – C-670/22, StRR 8/2024, 14 [Deutscher]); zur Verwertbarkeit von EncroChat-Erkenntnissen beim Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge bei Altfällen nach Einführung des KCanG BGH, Urt. v. 30.1.2025 – 5 StR 528/24, StRR 6/2025, 21, in dieser Ausgabe [Deutscher]; KG, Beschl. v. 30.4.2024 – 5 Ws 67/24, NStZ 2024, 548 = StRR 6/2024, 19 [Hillenbrand]; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2024 – 1 Ws 32/24, NStZ 2024, 549 = StRR 7/2024, 22 [Hillenbrand]) Nunmehr hat der 1. Senat eine solche Verwertbarkeit in seinem für BGHSt vorgesehenen und hier wegen der Länge nur auszugsweise wiedergegebenen Urteil auch für Anom-Daten angenommen (so bereits OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.11.2021 – 1 HEs 472/21, NJW 2022, 710; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2024 – 7 Ws 29/24, NStZ 2025, 113 zu § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KCanG). Für die Praxis besteht damit jedenfalls für den Bereich schwerer Straftaten Klarheit.











