Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung der Verabreichung von K.O.-Tropfen
Im Hinblick auf die Zunahme der Berichte über eine Verabreichung von K.O.-Tropfen und den BGH-Beschluss vom 8.10.2024 (5 StR 382/24, StRR 3/2025, 28) hat der Bundesrat am 23.5.2025 auf Initiative von Nordrhein-Westfalen, Hamburg und dem Saarland (erneut) beschlossen, einen Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung der Verabreichung von K.O.-Tropfen beim Bundestag einzubringen. Der Gesetzentwurf des Bundesrats sieht vor (vgl. BR-Drucks 128/2), bei den Sexual- und Raubstraftaten die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gleichzustellen, wie dies beim Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung bereits der Fall ist. K.O.-Tropfen brächten – insbesondere in Verbindung mit Alkohol und Drogen – erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zur Todesgefahr mit sich. Bei Sexualdelikten käme erschwerend hinzu, dass eine sexuelle Gewalterfahrung im Zustand der Bewusstlosigkeit sowohl körperlich als auch psychisch traumatisierend wirken und die psychische Gesundheit nachhaltig schädigen könne. Daher sei ein Mindeststrafrahmen von fünf Jahren angemessen.
Zu dem Vorschlag muss nun der Bundestag Stellung nehmen.
Durchsuchung: Verhältnismäßigkeit
In die im Hinblick auf die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme zu treffenden Abwägungsentscheidung muss der Umstand einfließen, ob für das absolute Antragsdelikt des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das Anlass für die Durchsuchungsmaßnahme sein soll, zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der erforderliche Strafantrag nach § 205 Abs. 1 S. 1 StGB gestellt ist.
VerfG Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2025 – VfGBbg 32/22
Einstellung: Umdeutung von Einstellungsentscheidungen
Irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen sind entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten.
BGH, Beschl. v. 9.1.2025 – 3 StR 340/24
Weiterer Pflichtverteidiger: Rechtsmittel
Als eigene Beschwerde eines bereits bestellten Pflichtverteidigers ist ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht statthaft, weil die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers allein der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens dient, nicht aber zugleich im Eigeninteresse des schon tätigen Pflichtverteidigers – etwa zur Reduzierung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung – erfolgt, sodass dieser durch das Unterbleiben der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht im rechtlichen Sinne beschwert ist. Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung.
BGH, Beschl. v. 19.2.2025 – StB 4/25
Pflichtverteidiger: schwierige Rechtslage
Von einer schwierigen Rechtslage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn in einem Strafverfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Autowracks Abfall i.S.v. § 326 StGB darstellen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.3.2025 – 1 Ws 64/25
Pflichtverteidiger: Akteneinsicht im KiPo-Verfahren
Die Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO, wenn dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die dem Beschuldigten selbst verwehrt ist. Das ist der Fall, wenn der eigenen Akteneinsicht des Beschuldigten überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, was bei kinderpornografischen Abbildungen gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO der Fall ist.
LG Kiel, Beschl. v. 22.4.2025 – 13 Qs 15/25
Pflichtverteidiger: Einziehung
Im Rahmen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen sind auch alle sonstigen Rechtsfolgen, die in dem betreffenden Strafverfahren angeordnet werden können, zu berücksichtigen. Dazu gehört auch eine Einziehung (für drohende Einziehung von 15.550 EUR).
LG Passau, Beschl. v. 16.4.2025 – 2 Qs 24/25 jug
Akteneinsicht: Verletzter
Wer Verletzter i.S.d. § 406e Abs. 1 StPO ist, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 373b StPO. Zwingende Voraussetzung für die Verletzteneigenschaft ist stets eine unmittelbare Beeinträchtigung bzw. ein unmittelbarer Schaden. Ein ggf. in Betracht kommender mittelbarer Schaden genügt nicht.
AG Stade, Beschl. v. 1.4.2025 – 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25)
Verständigung: Zusage
Hält sich die durch ein Gericht verhängte Strafe im Rahmen eines Verständigungsvorschlags, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, so deutet allein dieser Umstand nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorherige Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht in einem solchen Fall schon, dass eine Verständigung gerade nicht zustande gekommen ist.
BGH, Beschl. v. 12.3.2025 – 5 StR 576/24
Verständigung: Belehrung
Eine Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 S. 4 StPO. Eine Verständigung ist daher regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über ihre nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist.
BGH, Beschl. v. 7.1.2025 – 2 StR 330/24
Sachverständigengutachten: Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 246a Abs. 3 StPO scheibt für den Fall, dass die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen, sondern auch die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen vor. Dass der Angeklagte sich zunächst weigert, sich einer Exploration zu unterziehen, ist – abgesehen davon, dass auch bei einer fortbestehenden Weigerung eine Untersuchung nur dann unterbleiben darf, wenn sie ohne seine Mitwirkung oder gegen seinen Widerstand kein verwertbares Ergebnis hätte erbringen können – unbeachtlich.
BGH, Beschl. v. 30.1.2025 – 2 StR 450/23
Besorgnis der Befangenheit: Handynutzung in der Hauptverhandlung
Zwar vermag die private Nutzung eines Handys die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies kann aber nicht auf die dienstliche Nutzung übertragen werden. Denn hierbei erfüllt der Richter gerade die ihm im Verfahren obliegenden Aufgaben. Ob er sich dabei einer Gesetzessammlung in Schriftform bedient oder digitale Quellen heranzieht, macht aus Sicht des verständigen Ablehnenden keinen Unterschied.
AG Calw, Beschl. v. 12.3.2025 – 3 Ls 51 Js 21072/24 jug.
Wiedereinsetzung: Verteidigerverschulden
Beruht eine Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, auf einer – nicht erkennbar – unvollständigen oder falschen Aktenlage, ohne dass jene unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, ist ausnahmsweise eine nachträgliche Aufhebung bzw. Abänderung anerkannt. Auch in der Fallgestaltung des dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Verteidigerverschuldens für die Fristversäumung kommt es für die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO zwischen Wegfall des Hindernisses und Antragseingang auf die Kenntnis des Angeklagten selbst an. Jedoch kann ausnahmsweise ein fehlender Vortrag hierzu unschädlich sein, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben könnte.
BGH, Beschl. v. 12.2.2025 – 4 StR 529/24
beA/technische Unmöglichkeit: Ausnahme von der Glaubhaftmachung
Die von § 32d S. 4 Hs. 1 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Grund der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit i.S.v. § 32d S. 3 StPO gerichtsbekannt oder allgemeinkundig ist.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.2.2025 – 1 Ws 44/25
Berufung: Berufungseinlegungsfrist
Fehlt es dem Verteidiger, nachdem er erklärt hatte, mangels Absprache mit der Angeklagten nicht als ihr Vertreter aufzutreten, an der erforderlichen Verteidigungsbereitschaft, bestimmt sich die Berufungseinlegungsfrist gegen das Verwerfungsurteil nicht nach § 314 Abs. 2 Hs. 2 StPO, sondern nach § 314 Abs. 2 Hs. 1 StPO.
OLG Celle, Beschl. v. 11.2.2025 – 2 Ws 334/24
Haftbeschwerde: Absprache
Eine Haftbeschwerde ist auch dann statthaft, wenn die Außervollzugsetzung des Haftbefehls Teil einer Verständigung nach § 257c StPO war. Das über die Haftbeschwerde entscheidende Beschwerdegericht ist an eine Verfahrensverständigung nach § 257c StPO, in die die Haftfrage einbezogen war, gebunden.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.2.2025 – 1 Ws 26/25
Einkommensberechnung: Berechnung des Einkommens aus Drogenhandel
Grundsätzlich sind auch Einnahmen, die aus einer Straftat stammen und auf die der Täter zur täglichen Bedarfsdeckung zurückgreifen kann und konnte, als Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II anzurechnen. Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen, die für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei nichtselbstständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. bei selbstständiger Tätigkeit (Betriebsausgaben) notwendig sind, in Abzug zu bringen. Dabei ist – unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze – allein eine wirtschaftliche und wertungsindifferente Betrachtungsweise anzustellen. Für die Einordnung als Aufwendungen stellen moralische Gesichtspunkte kein geeignetes Wertungskriterium dar, sodass auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen zu begründen vermögen.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.3.2025 – 1 ORs 51/25
Verstoß gegen das GwG: Urteilsfeststellungen
Eine Verurteilung nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a S. 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.
BGH, Beschl. v. 9.1.2025 – 3 StR 340/24
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Damit die Diensthandlung rechtmäßig ist, ist es grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung angedroht wird; dies ist eine Ausprägung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zur Einhaltung und Ausgestaltung dieses Grundsatzes können als Orientierungsmaßstab die für das jeweilige Handeln der besonderen Beamtengruppe erlassenen Vorschriften herangezogen werden (hier das BayPAG).
BayObLG, Beschl. v. 18.2.2025 – 204 StRR 43/25
Motorisierte Krankenfahrstühle: Fahrerlaubnispflicht
Ausschließlich bei unter die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fallenden Fahrzeugen handelt es sich um fahrerlaubnisfrei zu führende Krankenfahrstühle. Allein der Wegfall eines der in der Legaldefinition aufgeführten Merkmale lässt die Qualifizierung als motorisierter Krankenfahrstuhl entfallen. Allein aus dem Umstand, dass auf dem Heck eines Fahrzeugs ein Geschwindigkeitsaufkleber angebracht ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das betreffende Fahrzeug bauartbedingt tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfügt. Insofern ist eine weitere Sachaufklärung geboten.
KG, Beschl. v. 7.3.2025 – 3 ORs 8/25
Nachstellung: mehrere Nachstellungshandlungen
§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird. Ein „wiederholtes“ Nachstellen i.S.v. § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann nur bei mehrfachen Nachstellungshandlungen vorliegen. Nachstellungshandlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen getragen werden, stellen eine einheitliche Tat dar. Eine neue Tat beginnt erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatentschlusses wiederum angesetzt wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.4.2025 – III-5 ORs 9/25
KCanG: Ermittlung der nicht geringen Menge aus Gesamtmenge
Für § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist die im Besitz befindliche Gesamtmenge an Cannabis als verbotener Besitz zugrunde zu legen; zur Bestimmung einer nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG hat aber derjenige Teil der Gesamtmenge an Cannabis, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht zu bleiben.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.4.2025 – 1 ORs 3 SRs 55/24
Verletzung von Privatgeheimnissen: Weitergabe von Zeugennamen an Sachverständigen
Beauftragt ein Verteidiger in einem Sexualstrafverfahren einen aussagepsychologischen Sachverständigen und übermittelte ihm eine aktenbasierte sachverständige Einschätzung des kindlichen Opferzeugen, die er im Rahmen der Akteneinsicht erhalten hatte, wobei er den Namen des Kindes nicht geschwärzt hat, ist zwar der Tatbestand des § 203 StGB erfüllt, die Weitergabe des Namens ist aber nach § 32f Abs. 5 StPO gerechtfertigt.
LG Hamburg, Urt. v. 11.10.2024 – 704 NBs 41/24
Fahrverbot: Absehen
Von einem Regelfahrverbot kann jedenfalls unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV und damit einhergehender Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn zwischen der Anlasstat und der Verurteilung ein anderes zweimonatiges Fahrverbot vollstreckt wurde (entgegen BayObLG NStZ-RR 2021, 351).
AG Dortmund, Urt. v. 6.3.2025 – 729 OWi-256 Js 159/25 -16/25
Haftbefehlsverkündung: Gebühren des Rechtsanwalts
Die von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen.
LG Braunschweig, Beschl. v. 22.1.2025 – 4 Qs 12/25
Zusätzliche Verfahrensgebühr: Mitwirkungshandlung des Verteidigers
Weiß die Verwaltungsbehörde nach einer Mitteilung des Verteidigers, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, und kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen, und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers die Verfahrenserledigung objektiv gefördert (Nrn. 4141, 5115 VV RVG).
AG Calw, Beschl. v. 8.4.2025 – 3 OWi 125/25