1. Zwar beurteilen sich die anvertrauten Interessen i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB nach dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags, der maßgeblich vom Willen der Partei gestaltet wird. Beruhen die Feststellungen hierzu aber auf einer Beweiswürdigung, die einseitig auf die Sichtweise der Auftraggeber abstellt, kann dies rechtsfehlerhaft sein. Denn das Anvertrautsein einer Angelegenheit erfordert auch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt, wobei diese ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung erfolgen kann.
2. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Gläubiger und bevorzugt, nachdem ein Interessenkonflikt zwischen ihnen zutage getreten ist, einen der Gläubiger vor den anderen, so scheidet eine rechtfertigende Pflichtenkollision aus. Denn darin läge ein Wertungswiderspruch zu Sinn und Zweck des § 356 Abs. 1 StGB, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Rechtsanwaltschaft schützt. Außerdem bestehen bei einer solchen Sachlage keine gleichrangingen Pflichten gegenüber verschiedenen Mandanten; vielmehr hat die Pflicht zur Niederlegung aller Mandate Vorrang.
(Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Vollmachten von mehreren Gläubigern
AG und LG haben den Angeklagten wegen Parteiverrat verurteilt. Der Angeklagte war als Rechtsanwalt damit beauftragt, in dem eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der TP GmbH die Interessen der Gläubigerinnen MH GmbH und MP GmbH & Co. KG zu vertreten und deren Forderungen durchzusetzen. Der Angeklagte gewann den Eindruck, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin der Insolvenzmasse Vermögensteile vorenthielt und dass der vorläufige Insolvenzverwalter und der vorläufige Gläubigerausschuss ihre Funktionen nicht ordnungsgemäß ausübten. Der Angeklagte wollte deshalb in der anberaumten Gläubigerversammlung eine Neubesetzung des Gläubigerausschusses erreichen. Um über die dafür notwendige Anzahl an Stimmen zu verfügen, benötigte der Angeklagte Vollmachten von weiteren Gläubigern. Diese wurden erteilt. Der Angeklagte teilte dem AG seine Teilnahme an der Gläubigerversammlung als Vertreter von insgesamt sieben Gläubigern, darunter die MH GmbH, die MP GmbH & Co. KG sowie die Gläubiger J und K, an und fügte als Anhang die Dateien der unterschriebenen Vollmachten bei. Im Prüfungsteil der Gläubigerversammlung bestritt der Angeklagte für die MP GmbH & Co. KG diverse angemeldete Forderungen. Darunter befanden sich auch die Forderungen des Gläubigers K in Höhe von insgesamt 56.031,29 EUR und des Gläubigers J in Höhe von insgesamt 60.834,01 EUR. Der Insolvenzverwalter hatte die Hauptforderungen K und J nicht bestritten. Ohne die Handlung des Angeklagten wären die Hauptforderungen der Gläubiger K und J in die Insolvenztabelle aufgenommen worden und diese hätten insoweit Zahlungstitel erlangt. Die Revision gegen das Berufungsurteil des LG war erfolgreich.
II. Entscheidung
Fehlerhafte Beweiswürdigung
Das Urteil könne keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. Die Feststellungen zum Umfang der anvertrauen Angelegenheit entsprächen der Sichtweise der Auftraggeber. Zwar beurteilten sich die anvertrauten Interessen nach dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags, der maßgeblich vom Willen der Partei gestaltet wird (BGH NJW 2019, 316 = StRR 5/2019, 21 [Burhoff]). Die Urteilsgründe ließen indes besorgen, dass das LG nicht ausreichend in den Blick genommen hat, dass das Anvertrautsein einer Angelegenheit i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB auch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt erfordert, die ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung erfolgen kann (LK-StGB/Gillmeister, 13. Aufl., § 356 Rn 98 m.w.N.). Dies wiederum setze voraus, dass die Vorstellungen beider Seiten vom Umfang des Auftrags sich auch decken. Feststellungen dazu, welche Vorstellungen der Angeklagte bei Annahme des Auftrags über dessen Umfang hatte sowie ob und – wenn ja – wann sich diese geändert haben, habe das LG nicht getroffen (Leitsatz 1, wird ausgeführt). Sollte das neue Tatgericht nicht zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte einen Mandatsvertrag zur umfassenden Vertretung der Interessen der Gläubiger K und J im Insolvenzverfahren eingegangen ist, werde es zu prüfen haben, ob das Bestreiten der Forderungen auch im Falle eines auf die Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung beschränkten Mandats ein pflichtwidriges Dienen i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB darstellt (wird ausgeführt).
Keine rechtfertigende Pflichtenkollision
Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle der der Erfüllung des Tatbestands des § 356 StGB käme eine Rechtfertigung oder Entschuldigung aufgrund einer Pflichtenkollision nicht in Betracht. Denn darin läge ein Wertungswiderspruch zu Sinn und Zweck des § 356 Abs. 1 StGB; dieser schütze nicht in erster Linie den nur mittelbar erfassten Auftraggeber vor Schaden oder einer Gefährdung seiner Interessen, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Rechtsanwaltschaft (BVerfG NJW 2001, 3180). Das strafbewehrte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen würde aber leerlaufen, wenn ein Verstoß dagegen anschließend aufgrund der Annahme einer „Pflichtenkollision“ als gerechtfertigt oder entschuldigt angesehen werden könnte. Abgesehen davon wäre eine unabwendbare Konfliktsituation, entweder durch das Bestreiten der Forderungen die Pflichten gegenüber den Gläubigern K und J oder durch das Unterlassen des Bestreitens die Pflichten gegenüber den Gläubigerinnen MH GmbH und MP GmbH & Co. KG zu verletzen, nicht festzustellen. Denn es bestehe bei dieser Sachlage die vorrangige Pflicht zur Mandatsniederlegung. Im Falle eines dem Rechtsanwalt bewussten Interessenwiderstreits innerhalb der von ihm vertretenen Gruppe der Gläubiger sei es dem Rechtsanwalt nicht nur berufsrechtlich (§ 43a Abs. 4 BRAO), sondern auch durch die Vorschrift des § 356 Abs. 1 StGB strafbewehrt untersagt, das Verfahren weiter durch anwaltliches Tätigwerden in die eine oder andere Richtung zu fördern (BGH NJW 2019, 316 = StRR 5/2019, 21 [Burhoff]). Widerstreitende Interessen lägen zwar nicht schon dann vor, wenn ein Rechtsanwalt sich gegenüber mehreren Gläubigern verpflichtet, Forderungen gegen ein und denselben Schuldner durchzusetzen, auch wenn der Erfolg des einen Gläubigers den Misserfolg des anderen Gläubigers, der nicht mehr zum Zuge kommt, bedeuten kann. Bevorzugt der Rechtsanwalt aber den einen vor dem anderen Gläubiger, lägen Pflichtverletzungen im Rahmen des jeweiligen Mandatsverhältnisses vor (BGH NJW-RR 2017 1459). Tritt ein Interessenkonflikt offen zutage, weil aus den ehemals gleichgerichteten Interessen widerstreitende Interessen werden, sei der Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 4 BORA verpflichtet, alle Mandate niederzulegen (BGH NJW 2019, 1147, 1150; Hirtz, NJW 2019, 2265, 2266). Schließlich scheide die Rechtfertigung durch eine Pflichtenkollision aus, wenn der Täter diese selbst vorwerfbar herbeigeführt hat (BGH NJW 2005, 3650). Eine solche vorwerfbare Herbeiführung der Pflichtenkollision käme im vorliegenden Fall in Betracht, wenn auch das neue Tatgericht feststellen sollte, dass der Angeklagte vor Annahme der Aufträge der Gläubiger Kund J. nicht überprüft hat, ob deren Forderungsanmeldungen schlüssig waren. Denn hierdurch hätte er rechtzeitig feststellen können, ob die vordergründig gemeinsamen Interessen der Gläubiger gegenüber der Insolvenzschuldnerin durch widerstreitende Interessen der Gläubiger untereinander überlagert werden, die einer gemeinsamen – sei es auch nur partiellen – Vertretung aller Gläubiger entgegenstehen.
III. Bedeutung für die Praxis
Das wäre vermeidbar gewesen
Das Vertreten mehrerer Gläubiger in derselben Sache ist für den Rechtsanwalt immer ein Risiko. Dieses Risiko und damit das ganze Strafverfahren wäre vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte sich für die weiteren Gläubiger ausdrücklich auf die Neubesetzung des Gläubigerausschusses beschränkte Vollmachten hätte erteilen lassen. Dass die selbst herbeigeführte „Pflichtenkollision“ im Rahmen des § 356 StGB keine Rolle spielt, liegt auf der Hand und wird vom OLG zutreffend untermauert (zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB in dieser Richtung BGHSt 34, 190).











