Das OLG Dresden verwendet bei der Bewilligung einer Pauschgebühr Maßstäbe, die sich nach dem Umfang der Akten richten. Es staffelt die Pauschgebühr nach dem Umfang der Akte.
Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem AG kann ab einem Aktenumfang von 800 Blatt eine Pauschvergütung bewilligt werden. Danach ist je nach Umfang der Akte eine Staffelung der zusätzlich zur Grundgebühr zu gewährenden Gebühren vorzunehmen.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Pauschgebühr für amtsgerichtliches Verfahren beantragt
Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten in dem Verfahren mit dem Vorwurf des Landfriedensbruchs nach Anklageerhebung als Pflichtverteidiger bestellt worden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat der Verteidiger die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 4.800 EUR beantragt.
Die Bezirksrevisorin bei dem OLG ist zu dem Antrag gehört worden. Sie hat ihn wegen des (Akten-)Umfangs der Sache in Höhe von 240 EUR über den gesetzlichen Gebühren befürwortet und ist einer Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 972,00 nicht entgegengetreten. Das OLG hat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.052 EUR bewilligt.
II. Entscheidung
Pauschgebühr wegen des Aktenumfangs
Das OLG referiert die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG, wobei es sich im Wesentlichen auf die bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., § 51 Rn 9 ff. dargestellten Grundsätze und die OLG-Rechtsprechung bezieht. Gemessen an diesen Maßstäben sei der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung lediglich in der ausgesprochenen Höhe gerechtfertigt.
Das Verfahren sei aufgrund des Aktenumfangs als besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG anzusehen, eine besondere Schwierigkeit weise das Verfahren nicht auf. So sei bis zum Beginn der Hauptverhandlung von einem wesentlichen Aktenumfang von über 2.000 Blatt auszugehen. Diese setzen sich aus den drei Bänden Sachakten (291 Blatt) und neun Ordnern aus dem Ausgangsverfahren (über 2.000 Blatt) zusammen. Die von den Strafsenaten des OLG für vergleichbare Fälle nach § 51 Abs. 1 RVG aufgestellten Grundsätze sähen vor, dass bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem AG ab einem Aktenumfang von 800 Blatt eine Pauschvergütung bewilligt werden könne. Danach sei je nach Umfang der Akte eine Staffelung der zusätzlich zur Grundgebühr zu gewährenden Gebühren vorzunehmen. Für einen Umfang zwischen 2.000 und 3.000 Blatt ergebe sich danach eine zweifache Erhöhung der Grundgebühr. Nachdem der Verteidiger klargestellt habe, dass er die gesamten ihm übersandten Akten durchgearbeitet habe, sei auch der gesamte Umfang und nicht nur die Anzahl der angefertigten Kopien zu berücksichtigen gewesen.
Besondere Umstände, die unabhängig davon eine Erhöhung im Rahmen der Pauschvergütung veranlasst hätten, seien hingegen nicht aufgezeigt. Soweit das AG umfangreiche Unterlagen zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht habe, seien diese Unterlagen ohnehin im Rahmen der Einarbeitung in das Verfahren zur Kenntnis zu nehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2022 – III-5 RVGs 16/22).
III. Bedeutung für die Praxis
Bekannte Ausführungen
1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschgebühr verwendet das OLG offensichtlich Textbausteine, da die Ausführungen dazu in diesem Beschluss weitgehend wortgleich sind mit denen bei OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22, AGS 2024, 11.
Anwendung der aufgestellten „Staffelsätze“
2. Das OLG verweist zudem erneut auf seine Sätze zur Berücksichtigung des Aktenumfangs bei der Gewährung einer Pauschgebühr (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 114). Hier wendet das OLG diese dann auch an (vgl. zur anderen Vorgehensweise OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22, AGS 2024 11).