Wird nach dem letzten Wort des Angeklagten über einen Antrag, die Beweisaufnahme wieder zu eröffnen, verhandelt, liegt ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor, der es erfordert, dem Angeklagten erneut die Gelegenheit zum letzten Wort zu geben, und zwar auch, wenn der Antrag abgelehnt worden ist.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Verfahrensrüge
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen dirigistischer Zuhälterei verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision hatte mit der Verfahrensrüge hinsichtlich der Strafaussprüche teilweise Erfolg.
Verfahrensgeschehen
Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Beweisaufnahme geschlossen und letztes Wort gewährt
Die Beweisaufnahme wurde am 23. Hauptverhandlungstag, dem 7.12.2021, geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter hielten ihre Plädoyers und stellten ihre Schlussanträge. Dabei beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auch die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen zugunsten der Nebenklägerinnen C und M. Im darauffolgenden Termin am 13.12.2021 plädierten die Verteidiger des Angeklagten. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, noch etwas zu seiner Verteidigung zu sagen. Er hatte das letzte Wort.
Nach Unterbrechung Antrag auf Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen; Termin zur Fortsetzung war auf den 22.12.2021 festgesetzt. Einen Tag zuvor ging bei der Strafkammer ein Faxschreiben von Rechtsanwalt D ein. Er übersandte zwei an den Angeklagten gerichtete Schriftstücke, zum einen einen Anwaltsschriftsatz, mit dem im Auftrag der Nebenklägerin C ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR geltend gemacht wurde, zum anderen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin M zur Durchführung eines Mahnverfahrens über 40.000 EUR. Rechtsanwalt D kündigte an, im folgenden Termin den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme zu beantragen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, die Ansprüche, jedenfalls teilweise, anzuerkennen.
Antrag im Fortsetzungstermin erörtert
In der Hauptverhandlung vom 22.12.2021 stellte Rechtsanwalt D einen entsprechenden Antrag. Die Vorsitzende erörterte dies mit den Verfahrensbeteiligten und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei erklärten die Nebenklägerinnen über ihre anwaltlichen Vertreterinnen, nach wie vor keinem Täter-Opfer-Ausgleich zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Bedarf, die Beweisaufnahme noch einmal zu eröffnen. Sodann gab die Vorsitzende bekannt, dass auch die Strafkammer keinen Grund sehe, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten. Nach geheimer Beratung wurde sodann das angefochtene Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort gewährt wurde.
II. Entscheidung
Verstoß gegen § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 StPO
Diese Verfahrensweise verstieß nach Auffassung des BGH gegen § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 StPO. Nach Auffassung des BGH hätte dem Angeklagten nach der Erörterung über den von Rechtsanwalt D beantragten Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erneut Gelegenheit gegeben werden müssen, zu seiner Verteidigung vorzutragen und Ausführungen im Rahmen des letzten Worts zu machen.
Nach Wiedereintritt ist letztes Wort erneut zu gewähren
Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht die Möglichkeit zu umfassenden Schlussvorträgen und das letzte Wort erneut gewähren, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2017 – 1 StR 391/16, StRR 12/2017, 8; Urt. v. 24.2.2022 – 3 StR 202/21, NJW 2022, 1631, 1632). Ein Wiedereintritt in die Verhandlung könne durch eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden bzw. des Gerichts oder stillschweigend geschehen (vgl. BGH a.a.O.; Beschl. v. 24.6.2014 – 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105). Für Letzteres genüge jede Betätigung, in welcher der Wille des Gerichts, mit der Untersuchung und der Aburteilung fortzufahren, erkennbar zutage tritt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Verhandlung erblickt oder diese nicht beabsichtigt. Dies sei der Fall bei jedem Vorgang, der die gerichtliche Sachentscheidung auch nur mittelbar beeinflussen könnte, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der nochmaligen Verhandlungen komme es dabei nicht an. Ob ein Wiedereintritt vorliege, richte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (s. BGH, Urt. v. 24.2.2022 – 3 StR 202/21, NJW 2022, 1631, 1633; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 258 Rn 28). Er könne auch darin liegen, dass Anträge erörtert werden, ohne dass ihnen letztlich stattgegeben werde (BGH, Beschl. v. 20.9.2017 – 1 StR 391/16, StRR 12/2017, 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, § 258 Rn 24).
Wiedereintritt hier erfolgt
Gemessen daran sei das LG durch die Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten über den Antrag von Rechtsanwalt D, die Beweisaufnahme zu eröffnen, stillschweigend wieder in die Hauptverhandlung eingetreten. Der Antrag habe darauf abgezielt, dem Angeklagten die Chance einzuräumen, durch eine zumindest teilweise Anerkennung der nunmehr gegen ihn außerhalb der Hauptverhandlung geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens Schadenswiedergutmachung zu leisten. Er sei insoweit darauf gerichtet gewesen, Einfluss auf die Strafzumessung durch das LG zu nehmen, das gemäß § 46 Abs. 2 StGB das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und dabei insbesondere auch ein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, in den Blick zu nehmen hatte. Dieser Antrag sei nicht lediglich entgegengenommen worden, sondern war im Folgenden förmlicher Gegenstand der Erörterung, wie mit ihm umzugehen sei. Damit sei – da der Gegenstand des Antrags wie ausgeführt die gerichtliche Sachentscheidung zu beeinflussen geeignet war – der (faktische) Wiedereintritt in die Hauptverhandlung einhergegangen; belegt werde dies im Übrigen durch den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Revision, die Nebenklägerinnen hätten klargestellt, einem Täter-Opfer-Ausgleich nach wie vor nicht zuzustimmen. Dass dem Antrag letztlich nicht stattgegeben worden sei, das Gericht vielmehr ausdrücklich mitgeteilt habe, keinen Grund zu sehen, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten, ändere an dieser Feststellung nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2017 – 1 StR 391/16, StRR 12/2017, 8).
III. Bedeutung für die Praxis
Selbstläuferrevisionen zur Strafzumessung
Eine der i.d.R. Selbstläuferrevisionen zur Verletzung/Gewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO), die auf der Linie der (zitierten) Rechtsprechung des BGH liegt. Der BGH hat, wie in diesen Fällen häufig, zwar ausgeschlossen, dass der Angeklagte in einem – erneuten – letzten Wort etwas Erhebliches zu den Schuldsprüchen hätte bekunden können. Hingegen hat er nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Dies galt hier insbesondere mit Blick auf die in dem ursprünglichen Schriftsatz von Rechtsanwalt D angekündigte (teilweise) Anerkennung der geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche. Dies wäre über das bloße in der Hauptverhandlung bereits abgegebene Angebot, Schmerzensgeld zu zahlen, hinausgegangen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds in Höhe von 161.500 EUR auch gegenüber den Nebenklägerinnen M und C verzichtet hatte. Dass diese im Übrigen nicht bereit waren, sich weitergehend auf einen Täter-Opfer-Ausgleich einzulassen, änderte nach Auffassung des BGH nichts daran, dass bereits einer möglichen förmlichen Anerkennung geltend gemachter Ansprüche eine weitergehende strafmildernde Bedeutung zukommen kann.











