(Fortsetzung aus StRR 4/2023, 6 ff.)
Teil 4 VV RVG
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Gericht/Fundstelle |
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Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG |
KG, Beschl. v. 12.1.2021 – 1 Ws 67/20 OLG Dresden, Beschl. v. 20.12.2021 – 6 Ws 42/21, AGS 2022, 130 = StraFo 2022, 42 = JurBüro 2022, 78 LG Dresden, Beschl. v. 11.4.2022 – 15 Qs 29/21, AGS 2022, 556 |
Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit abgerechnet. |
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AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20, AGS 2022, 126 = RVGprofessionell 2022, 26 |
Für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Kommt die Tätigkeit quasi einer Verteidigertätigkeit gleich, wird nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet. |
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OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 – (S) AR 62/20, AGS 2021, 394 LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427 AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22). AGS 2022, 311 = RVG prof. 2022, 170 |
Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil Abschnitt 1 VV RVG ab. |
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LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427 (zum neuen Recht) AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311 = RVG prof. 2022, 170 AG Tiergarten, Beschl. v. 14.10.2022 – (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22), AGS 2022, 513 = RVGprofessionell 2022, 204 |
Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu. |
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LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, StV-S 2022, 155 AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110 |
Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war. |
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Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG |
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2022 – 1 Ws 22/22 (S), JurBüro 2022, 579 LG Magdeburg AGS 2020, 324 = RVGprofessionell 2020, 136 = RVGreport 2020, 387 |
Die Terminsgebühr für einen geplatzten Termin nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem anberaumten Termin erschienen ist, wenn er im Gerichtsgebäude körperlich anwesend ist. Vielmehr steht auch dem nicht erschienenen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr zu, wenn die Terminsabsage nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass dem Rechtsanwalt bei der gebotenen Flexibilität seiner Arbeitsorganisation nicht noch eine anderweitige Nutzung zumindest eines Großteils seiner für den Termin vorgesehenen Arbeitszeit ermöglicht ist. |
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Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG |
BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – 2 BGs 751/20 |
Ein Beschuldigter befindet sich auch dann nicht auf freiem Fuß, wenn er sich in im Ausland vollstreckter Auslieferungshaft befindet (und die Akteneinsicht in dem dem Auslieferungsanspruch zugrunde liegenden Strafverfahren versagt worden ist). Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht zu einer Gebührenfrage ergangen. |
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OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2022 – 2 Ws 273/22, AGS 2022, 510 = JurBüro 2022, 635 |
Kein Haftzuschlag, wenn ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim wohnt (betreutes Wohnen). |
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Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG |
OLG Schleswig, Beschl. v. 25.6.2021 – 1 Ws 106/21 |
Beendet ist eine Stunde in dem Moment, in dem die Uhr auf die nächste volle Stunde springt. |
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LG Karlsruhe AGS 2021, 78 = JurBüro 2021, 246 AG Dillingen, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18 |
Eine Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginnt die nächste Stunde. |
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LG Mannheim, Beschl. v. 11.5.2022 – 4 KLs 300 Js 40140/20, AGS 2022, 312 = JurBüro 2022, 355 |
1. Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden, nicht zu berücksichtigen. 2. Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung. |
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AG Dillingen, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18 |
Es ist durch das KostRÄndG 2021 explizit geregelt, wann Pausen bzw. Unterbrechungen im Rahmen von Längenzuschlägen zu berücksichtigen sind, sodass die zu diesem Problemschwerpunkt ergangene frühere Rechtsprechung überholt ist. Ausweislich der Vorb. 4.1 Abs. 3 VV RVG sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde. |
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Nr. 4100 VV RVG |
LG Amberg RVGreport 2020, 141 = RVGprofessionell 2020, 65 = JurBüro 2020, 358 LG Wuppertal RVGreport 2020, 221 = JurBüro 2020, 357 a.A. – ohne nähere Begründung – OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206 |
Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird. |
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AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110 |
Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war. |
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LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.4.2022 – 24 Qs 27/22, StraFo 2022, 259 |
Grds. stellt jedes Ermittlungsverfahren einen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV dar, woran sich nichts dadurch ändert, dass mehrere Taten zufällig am gleichen Tag begangen worden sind, wenn wegen dieser unterschiedliche Verfahren geführt werden. |
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OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 – (S) AR 62/20, StRR 9/2021, 38 |
Grundgebühr auch für den Terminsvertreter. |
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AG Görlitz, Beschl. v. 26.10.2022 – BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 (2), AGS 2022, 514 |
Keine Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren. |
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AG Mühlhausen, Beschl. v. 10.5.2021 – Gs 964/20 |
Da mit Übernahme des Mandats die Grund- und Verfahrensgebühr nahezu zeitgleich entstehen, kann man die Tätigkeit für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen § 111a-Beschluss nicht nur der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend zurechnen, wenn bei Übernahme des Mandats der Beschluss bereits erlassen und damit der Beschwerdegegenstand auch schon ein wichtiger Bestandteil bei der Einarbeitung in das Verfahren war. |
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Nr. 4102 VV RVG |
LG Osnabrück, Beschl. v. 17.6.2021 – 2 Qs/212 Js 59166/18 – 34/2, AGS 2022, 515 = RVGprofessionell 2021, 146 = StRR 12/2021, 33 |
Die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG entsteht auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, zumindest – zeitweise – zum Ende der Vernehmung hin anwesend war. |
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OLG Bamberg, Beschl. v. 19.1.2021 – 1 Ws 692/20, AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR 2021, 231 (Ls.) (Aufhebung von LG Würzburg AGS 2021, 168) |
Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandaten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG notwendiges „Verhandeln“ dar. |
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LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2022 – 17 Qs-110 Js 6494/20-22/22, AGS 2022, 415 = RVGprofessionell 2022, 168 a.A. AG Neuss, Beschl. v. 18.5.2022 – 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20, AGS 2022, 313 |
Für das Entstehen der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV ist erforderlich, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Insofern begründet insbesondere der Antrag des Rechtsanwalts, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn. Ein „Verhandeln“ liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen, und dieser hierauf schweigt. |
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Nr. 4104 VV RVG |
OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206 |
Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht. |
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Nr. 4118 VV RVG |
OLG Dresden RVGreport 2020, 102 = Sonderausgabe StRR 5/2020, 20 |
Der Verteidiger kann nicht deswegen anstelle der Strafkammergebühren die Gebühren für eine Verhandlung vor dem Schwurgericht nach Nrn. 4119–4121 VV verlangen, wenn eine Strafkammer aufgrund eines rechtlichen Hinweises und der zeitlichen Schranke des § 6a Abs. 2 StPO funktionell als Schwurgericht verhandelt. |
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Nr. 4124 VV RVG |
OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.2.2021 – 2 Ws 246/20, AGS 2021, 171 = JurBüro 2021, 243 |
Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG entsteht grundsätzlich nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung wieder zurückgenommen hat. |
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AG Halle, Beschl. v. 16.6.2021 – 322 Ds 370 Js 16649/20, VRR 7/2021, 5 (LS) |
Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst durch die Berufungsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Berufung begründet und weiter durchgeführt werden soll; wird die Berufung nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an „einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Berufungsverfahren“, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele. |
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LG Aachen, Beschl. v. 20.9.2021 – 60 Qs 46/21, AGS 2021, 545 |
Zur Bemessung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr. |
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Nr. 4126 VV RVG |
LG Aachen, Beschl. v. 20.9.2021 – 60 Qs 46/21, AGS 2021, 545 |
Zur Bemessung der Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr wegen nur geringer Hauptverhandlungsdauer (nicht erschienene Angeklagte). |
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Nr. 4130 VV RVG |
OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2021 – 2 Ws 122/21, StraFo 2021, 307 = AGS 2021, 306 = JurBüro 2021, 300 = RVGprofessionell 2021, 132 |
Nimmt der Angeklagte seine Revision vor deren Begründung zurück, steht dem Beistand des Nebenklägers keine Gebühr für das Revisionsverfahren zu. |
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LG Detmold AGS 2021, 78 |
Mit der Entgegennahme der Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft erbringt der Verteidiger die erste Tätigkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens; es entsteht damit die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. |
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Nr. 4141 VV RVG |
LG Nürnberg, Beschl. v. 6.7.2022 – 6.7.2022 LG Verden AGS 2021, 26 AG Aschaffenburg AGS 2021, 80 |
Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG. |
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LG Verden AGS 2021, 26 |
Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr unerheblich. |
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LG Magdeburg, Beschl. v. 19.3.2021 – 23 Qs 14/21, AGS 2021, 214 |
Die anwaltliche Mitwirkung muss zumindest mitursächlich für die Einstellung gewesen sein. |
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AG Aschaffenburg, Beschl. v. 15.12.2020 – 390 AR 81/20, AGS 2021, 80 |
Eine teilweise bestreitende Einlassung erfordert erfahrungsgemäß immer eine vorherige Absprache des Verteidigers mit dem Mandanten und eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensakte. Dies reicht aus, um den Gebührentatbestand des Nr. 4141 VV zu erfüllen. |
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AG Augsburg, Beschl. v. 25.5.2021 – 2 Cs 206 Js 128663/19 |
„Gezieltes Schweigen“ ist Mitwirkung, dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. |
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AG Hannover, Beschl. v. 15.8.2022 – 171 AR 15/22, AGS 2022, 417 |
Hat der Verteidiger des Beschuldigten lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt, handelt es sich nicht um „Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens“. |
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AG Köln AGS 2021, 28 |
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht nur aufgrund eines Akteneinsichtsantrags des Verteidigers. Sie entsteht auch nicht bei einem unbegründeten Einstellungsantrag des Verteidigers. Sie fällt schließlich auch nicht bei dem nur internen Rat zum Schweigen an. |
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LG Siegen AGS 2021, 29 |
Das Entfallen von Fortsetzungsterminen führt nicht zur Befriedungsgebühr. |
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AG Tiergarten, Beschl. v. 4.2.2021 – 254 Ds 231/19, AGS 2021, 213 = RVGprofessionell 2021, 84 |
Nr. 4141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG bezieht sich auf originäre Cs-Sachen, in denen durch Rücknahme des Einspruchs ein Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, nicht hingegen um eine Ds-Sache, in der die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte. |
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AG Oldenburg (Oldb), Beschl. v. 17.11.2022 – 28 Gs 1204 Js 38031/20 (3373/21) |
Die Befriedungsgebühr bemisst sich bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. |
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Nr. 4142 VV RVG |
LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, StV-S 2022, 155 AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110 |
Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war. |
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LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 – 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398 LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21, StV-S 2021, 154 (LS) AG Frankfurt am Main RVGreport 2020, 390 |
Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, nach dem als Vermögensabschöpfungsmaßnahme nur noch die Einziehung vorgesehen ist, hat gebührenrechtlich zur Folge, dass die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gem. Nr. 4142 VV RVG für die Tätigkeiten des Verteidigers unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient oder ob dies nicht der Fall ist. |
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LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21, StV-S 2021, 154 (LS) |
Wird mit einem Strafbefehl die Einziehung von Wertersatz angeordnet und legt der Verteidiger gegen den Strafbefehl unbeschränkt Einspruch ein, entsteht dadurch auch die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Da es sich eine Verfahrensgebühr handelt, ist der Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeit für das Entstehen und die Höhe der Gebühr ohne Belang. |
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AG Amberg, Beschl. v. 4.12.2021 – 7 Cs 114 Js 5614/18 (2), AGS 2022, 128 = VRR 2/2022, 25 = StRR 2/2022. 33 |
Die bloße anwaltliche Beratung darüber, dass im Falle der Wiedererteilung ein neues Führerscheindokument ausgegeben wird und dass mit Rechtskraftentziehung der Fahrerlaubnis das Führerscheindokument abzuliefern ist, führt noch nicht zum Anfall der Nr. 4142 VV. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit und Beratung spezifisch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Führerscheindokument richtet. |
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LG Amberg, Beschl. v. 18.5.2022 – 11 Qs 9/22, AGS 2022, 314 |
1. Für die Einziehung des Führerscheindokuments fällt nicht die Gebühr Nr. 4142 VV an, da die Nr. 4142 VV den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht umfasst. 2. Die Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheindokuments, das eingezogen wurde, sind mit 300 EUR anzusetzen. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Auffangstreitwert der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt nicht in Betracht. |
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LG Magdeburg, Beschl. v. 4.2.2022 – 25 Qs 2/22, AGS 2022, 315 |
Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht nicht, wenn von vornherein eine Einziehung nicht in Betracht zu ziehen ist. |
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LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 – 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398 |
Für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. |
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OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407 = JurBüro 2022, 582 |
1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht nur dann, wenn die Einziehung oder eine vergleichbare Maßnahme noch Gegenstand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist. 2. Hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO von der Einziehung abgesehen oder nach § 435 StPO von der selbstständigen Einziehung abgesehen, ist die Einziehung oder eine dieser vergleichbare Maßnahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 3. Wird der Rechtsanwalt danach als Pflichtverteidiger bestellt, löst eine von ihm beratende Tätigkeit im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht die Gebühr Nr. 4142 VV aus. |
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LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.1.2022 – 12 Qs 1/22, AGS 2022, 174 = JurBüro 2022, 130 |
Zugunsten des nach Anklageerhebung mandatierten Anwalts fällt die Gebühr gemäß Nr. 4142 VV nicht an, wenn die Staatsanwaltschaft noch im Ermittlungsverfahren verfügt hat, von der Einziehung abzusehen (§ 421 Abs. 3 StPO) und das Gericht später keine Wiedereinbeziehung anordnet (§ 421 Abs. 2 StPO). |
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LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21, AGS 2022, 23 = StV-S 2021, 154 (LS) = JurBüro 2022, 252 |
Wird mit einem Strafbefehl die Einziehung von Werteratz angeordnet und legt der Verteidiger gegen den Strafbefehl unbeschränkt Einspruch ein, entsteht dadurch auch die Gebühr nach Nr. 4142 VV. Da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt, ist der Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeit für das Entstehen und die Höhe der Gebühr ohne Belang. |
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KG, Beschl. v. 30.6.2021 – 1 Ws 16/21, AGS 2021, 396 = JurBüro 2022, 20 |
Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine Einziehungsmaßnahme ggf. in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr Nr. 4142 VV nicht aus. |
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AG Stralsund, Beschl. v. 3.9.2021 – 34 Ls 5/21, AGS 2021, 506 |
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht bereits bei Tätigkeiten des Rechtsanwalts, wenn eine Einziehung möglicherweise droht, was bei einer Ankündigung der Einziehung in der Anklageschrift gegeben ist. |
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OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.3.2022 – 1 Ws 38/22, AGS 2022, 221 = StraFo 2022, 259 = JurBüro 2022, 354 LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 – 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398 LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2021 – 116 KLs 206 Js 37825/15 (57/18), AGS 2022, 220 = StraFo 2022, 88 LG Coburg, Beschl. v. 22.2.2022 – 3 Qs 10/21, AGS 2022, 218 = RVGprofessionell 2022, 76 |
Die Gebühr Nr. 4142 VV entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das kann auch eine außergerichtliche Tätigkeit/Beratung des Rechtsanwalts sein. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Falle außergerichtlicher Beratung in Ansatz gebracht werden. |
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LG Coburg, Beschl. v. 22.2.2022 – 3 Qs 10/21, AGS 2022, 218 = RVGprofessionell 2022, 76 |
1. Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte. 2. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. 3. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang. |
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BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – 1 StR 363/18 |
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. |
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OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 – Ws 1149/21, AGS 2022, 185 = StraFo 2022, 175 = JurBüro 2022, 256 |
1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV a.F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. 2. Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – gegebenenfalls auch nur beratend – tätig wird. |
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LG Osnabrück, Beschl. v. 3.3.2021 – 3 KLs 6/21, JurBüro 2021, 465 |
Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV richtet sich bei mehreren Gegenständen nach § 22 RVG, die Werte mehrerer Gegenstände sind zu summieren, es entsteht nur eine Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2 RVG). |
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OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.2.2022 – 2 Ws 33/21, AGS 2022, 287 = JurBüro 2022, 304 = NStZ-RR 2022, 295 |
Der Gegenstandswert eingezogener unversteuerter Zigaretten ist null. |
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AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.5.2022 – 989 Ds 955 Js 18304/19 |
Eine „Diebestüte“, die mit Alufolie ausgehüllt darauf zielt, das Auslösen eines Alarms zu verhindern, hat keinen legalen Anwendungsbereich und stellt deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar, sodass der Gegenstandswert auf 0,00 EUR festzusetzen ist. |
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Nr. 4143 VV RVG |
BGH, Beschl. v. 27.7.2021 – 6 StR 307/21, AGS 2021, 431 = StraFo 2021, 473 = NJW 2021, 2901 BGH, Urt. v. 30.6.2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 336 OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S), AGS 2022, 211 LG Kiel RVGreport 2020, 428 a.A. BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/21 LG Osnabrück, Beschl. v. 5.9.2022 – 18 KLs 5/22, JurBüro 2022, 638 |
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren. |
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OLG Hamm AGS 2022, 554 |
1. Die Gebühr Nr. 4143 VV entsteht nicht nur, wenn ein Adhäsionsverfahren im eigentlichen Sinne anhängig ist. Sie entsteht auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich miterledigt werden. 2. Abgegolten werden auch die Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Es kommt aber nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht tätig wird. |
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OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2022 – 1 Ws 22/22 (S), JurBüro 2022, 579 |
Eine Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG ist nur entstanden, wenn die Prozessordnung überhaupt ein Adhäsionsverfahren vorsieht. |
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BGH, Beschl. v. 7.11.2022 – 6 StR 124/22 |
1. Tritt der Verteidiger im Adhäsionsverfahren den Anträgen mehrerer Adhäsionskläger entgegen, ist für die Gebührenberechnung der Gesamtgegenstandswert maßgeblich, der sich aus einer Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsanträge ergibt. 2. Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 S. 1 GKG). |
Teil 5 VV RVG
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG |
LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25 |
Der im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach § 29a OWiG tätig gewordene Rechtsanwalt, der als Verteidiger allein im Einziehungsverfahren tätig wird, verdient, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, neben der Gebühr Nr. 5116 VV RVG zusätzlich zum einen die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, aber auch die weitere Vergütung nach den Nr. 5101–5114 VV RVG. Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren entstehen hingegen nicht. |
Nr. 5103 VV RVG |
LG Zweibrücken AGS 2021, 81 |
Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat. |
Nr. 5115 VV RVG |
LG Bayreuth AGS 2021, 30 |
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht dadurch, dass der Verteidiger durch Anträge pp. den Eintritt der absoluten Verjährung erreicht und dann das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. |
LG Dresden AGS 2021, 67 |
Allein der Umstand, dass vor dem Hintergrund eines standardisierten Messverfahrens prophylaktisch ein Gutachten durch das Gericht eingeholt werden soll und der Verteidiger hierzu seine Zustimmung erteilt, führt nicht zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr. |
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LG Zweibrücken AGS 2021, 81 |
Wird das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt, weil die Verwaltungsbehörde Informationen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, die der Verteidiger angefordert hatte, reicht das aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu rechtfertigen. |
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AG Erkelenz, Beschl. v. 26.1.2021 – 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19 |
Tritt während der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, dessen Einholung der Verteidiger beantragt hat, Verfolgungsverjährung ein, ist die durch den Verteidiger erfolgte Beantragung der Einholung des Sachverständigengutachtens als eine die Einstellung des Verfahrens fördernde Tätigkeit anzusehen. |
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AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21, AGS 2022, 69 AG Strausberg, Urt. v. 23.3.2022 – 9 C 166/21, AGS 2022, 317 |
Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant derzeit auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV. |
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AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 – 275 Owi 248/21, AGS 2021, 556 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2022, 22 |
Die Mitwirkungsgebühr Nr. 5115 VV entsteht nicht, wenn lediglich Einspruch eingelegt wird und eine weitere Erklärung angekündigt wird, diese aber nicht erfolgt. |
Teil 7 VV RVG
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
Nr. 7003 VV RVG |
OLG Celle zfs 2021, 102 = AGS 2021, 109 |
Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der BahnCard50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert. |