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Corona hinter Gittern

Zum Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr mit Corona. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Koblenz,Beschl.v.29.4.2020–2 VAs 3/20

I. Sachverhalt

Das OLG hat über das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Ausweisung eines Ausländers – also § 456a Abs. 1 StPO – entschieden. Das OLG hat das Absehen abgelehnt.

II. Entscheidung

In dem Beschluss hat das OLG die von der Verteidigung im Hinblick auf ein erhöhtes Ansteckungsrisiko im Vollzug erhobenen Einwände zurückgewiesen, und zwar wie folgt: „Hinweise dafür, dass der Verurteilte im Vollzug einer erhöhten Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus (Covid-19) als in Freiheit ausgesetzt wäre, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheint das Risiko einer Erkrankung im Hinblick darauf, dass soziale Kontakte der Gefangenen im Strafvollzug eher minimiert sind und seitens der Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz Vorkehrungen bis hin zur Quarantäne getroffen wurden, sogar eher geringer zu sein als für die sich auf freiem Fuße befindenden Menschen.“

III. Bedeutung für die Praxis

1. Im Zusammenhang mit Haftfragen spielen die Gefahren des Corona-Virus noch immer eine wichtige Rolle. Es hat sich gezeigt, dass diesbezügliche Entscheidungen nunmehr regelmäßig einen Passus über Infektionsrisiken beinhalten (siehe exemplarisch OLG Hamm, Beschl. v. 16.4.2020 – 4 Ws 72/20). Aus Gefangenenperspektive mag dieser Umstand grundsätzlich zu begrüßen sein, da er die Bedeutung des staatlicherseits zu gewährleistenden Gesundheitsschutzes im Vollzug (vgl. nur BVerfGK 20, 249) hervorhebt. Anlass zur Kritik besteht jedoch immer dann, wenn die Gefahrenabwägung zum Allgemeinplatz verkommt. In diesem Fall liegt die Vermutung nahe, dass ein berechtigtes Schutzinteresse der Gefangenen nur unzureichend gewürdigt und somit den besonderen Umständen der Corona-Krise nicht angemessen Rechnung getragen wurde.

2. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Koblenzer Richter den Virusgefahren im Vollzug kaum Beachtung geschenkt haben. Abgesehen von einer erstaunlichen Unbekümmertheit in der Wortwahl begegnet dieses Vorgehen vor allem unter zwei Gesichtspunkten Kritik:

a) Die Aussagen des Senats sind in ihrer Pauschalität so nicht haltbar. Durch die verkürzte Abwägung der Corona-Gefahren entsteht ein zumindest missverständlicher Eindruck von den aktuellen Verhältnissen im Vollzug. Nach den Ausführungen des OLG Koblenz wirkt es so, als müssten sich die Gefangenen glücklich schätzen, dass man ihre sozialen Außenkontakte auf ein Minimum reduziert und weitergehende Quarantänemaßnahmen in den Anstalten eingeleitet hat. Dabei genügt jedoch ein kurzer Blick auf die intramurale Lebenswirklichkeit, um zu erkennen, dass die coronabedingten Einschränkungen, zu denen u.a. die vorübergehende Aussetzung von Vollzugslockerungen sowie strenge Besuchsverbote zählen, erhebliche Mehrbelastungen für die Gefangenen bedeuten.

b) Die gerichtlichen Erwägungen entfalten eine problematische Signalwirkung. Dies gilt gerade deshalb, weil der Senat einerseits den Versuch unternimmt, seinen Feststellungen durch Verweis auf die Praxis („seitens der Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz“) den Anstrich der Allgemeingültigkeit zu verleihen, dafür andererseits aber keine Belege liefert. Gleichzeitig werden die mit einer vollzuglichen Unterbringung verbundenen Besonderheiten, wie etwa der zwangsläufig enge Kontakt zu Bediensteten oder Mitgefangenen, einfach ausgespart.

Wie sich in Zusammenschau mit einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 7.5.2020 – III-3 Ws 157/20) zeigt, neigen die oberen Gerichte aktuell vermehrt dazu, eine erhöhte Ansteckungsgefahr im Vollzug abzulehnen. Der zur Begründung angestellte Vergleich mit den Verhältnissen in der Außenwelt kann jedoch nur bedingt überzeugen. Dies gilt umso mehr, als es vorrangig auf die Gegenüberstellung von Fallzahlen hinausläuft. Eine solche Betrachtungsweise greift schlicht zu kurz. Gemessen an der inneren Anstaltsstruktur muss vielmehr berücksichtigt werden, dass sich das Virus im Vollzug schneller verbreiten und in der Folge ein deutlich höheres Infektionsrisiko bestehen kann als in der Außenwelt. Bezieht man in die Überlegung ferner den Umstand mit ein, dass nicht wenige Inhaftierte der sog. Corona-Risikogruppe angehören (vgl. nurFährmann, Pandemie und Strafvollzug, VerfBlog v. 17.4.2020, https://verfassungsblog.de/pandemie-und-strafvollzug/, zuletzt abgerufen am 20.5.2020), wird zudem Folgendes deutlich: Die Reduktion der Gefangenenzahl stellt in Pandemie-Zeiten eine wichtige, mitunter sogar lebenswichtige Schutzmaßnahme dar. Es bleibt nur zu hoffen, dass künftige Entscheidungen diesem Umstand wieder verstärkt Rechnung tragen – notfalls muss die Verteidigung hier beharrlich insistieren.

Dr. Lorenz Bode, Düsseldorf

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