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Keine Störung der Geschäftsgrundlage bei Einigung über Corona-Folgen

Eine Einigung der Mietvertragsparteien über die Folgen der Corona-Krise schließt die Geltendmachung einer Störung der Geschäftsgrundlage auch dann aus, wenn nachträglich weitere nachteilige Umstände eintreten.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.9.202224 U 117/21

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