BGH, Urt. v. 2.2.2022 – XII ZR 46/21
Die Betreiberin einer Tennishalle begehrt von einem Tennisspieler, der dort einen Tennisplatz gemietet hat, Schadensersatz. Dieser hatte beim Spiel einen Ball so zu retournieren versucht, dass er gegen eine Glasscheibe der Halle prallte, weshalb diese zerbrach. Die Vermieterin begehrt von dem Mieter des Platzes Schadensersatz wegen des Substanzschadens und der Unmöglichkeit, den Platz bis zur Reparatur zu vermieten. Die Klage hatte in zweiter Instanz keinen Erfolg, da das Berufungsgericht wegen Einhaltung der von der International Tennis Federation aufgestellten Regeln durch den Beklagten dessen Verschulden verneinte. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass in einem sportlichen Wettkampf Verletzungen eines Gegenspielers nicht schuldhaft erfolgen, wenn der Schädiger die Spielregeln einhält. Diese Grundsätze sind aber nicht auf Vermieter und Mieter übertragbar. Denn sie stehen sich nicht wie Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs gegenüber. Durch eine Beschädigung der Mietsache verwirklicht sich keine Gefahr, die die Mietvertragsparteien wechselseitig in Kauf genommen haben. Die Obhutspflichten des Mieters einer Sportstätte richten sich daher nicht nach den Spielregeln der jeweiligen Sportart. Ein Verschulden des Mieters scheidet also weder im Hinblick auf vertragliche noch im Hinblick auf deliktische Ansprüche aus. Allerdings kommt ein Mitverschulden des Vermieters in Betracht, wenn dieser den erforderlichen Abstand zwischen Seitenlinie und Außenwand nicht eingehalten bzw. nicht zugelassenes Glas verwendet hat.
Die Entscheidung dürfte für manchen Nutzer von Sportstätten überraschend sein. Wenn man allerdings auf solche Nutzungsverhältnisse Mietrecht anwendet, stellt sich die Frage, ob man dann nicht auch die dem Mieter günstige Rechtsprechung zum Abschluss einer Gebäudeversicherung von dort übernehmen sollte (s. zuletzt BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 191/13; ZMR 2015, 112 = WuM 2015, 88), da der Nutzer einer Tennishalle bei spielregelkonformen Verhalten schwerlich mit Schadensersatzforderungen in vier- oder fünfstelliger Höhe rechnet.
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