§ 566 BGB ist trotz fehlender Identität von Verkäufer und Vermieter entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt. Dieses Interesse muss schon bei der Vermietung, nicht erst bei Veräußerung des Grundstücks vorliegen.
BGH, Urt. v. 27.10.2021 – XII ZR 84/20
Das wegen der Corona-Krise ergangene behördliche Verbot, Privatreisende im verpachteten Hotel zu beherbergen, stellt keinen Mangel der Pachtsache dar. Es kommt aber eine Anpassung des Pachtvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und eine hälftige Absenkung der Pacht und der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Betracht, wobei staatliche Unterstützungsleistungen für den Pächter nicht zu berücksichtigen sind.
LG Krefeld, Urt. v. 14.7.2021 – 2 O 58/21
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