Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter kommt nur bis zur Übergabe der Gewerbemieträume an den konkurrierenden Mieter in Betracht. Danach ist ein entsprechendes Unterlassen des Vermieters nicht mehr möglich; es tritt Erledigung ein.
LG Nürnberg-Fürth,Beschl. v. 22.9.2021 – 14 O 4016/21
Die behördliche Schließung von Geschäftsräumen wegen der Corona – Krise stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Eine Anpassung des Mietvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt substanzierten Vortrag zu den wirtschaftlichen Folgen der behördlichen Anordnungen voraus.
LG Frankfurt/M., Urt. v. 25.8.2021 – 2-13 O 278/20
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