BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – V ZB 151/19
Die Parteien, zwei Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, stritten um Schadensersatz wegen der Beseitigung von Anpflanzungen. Die Klageabweisung erster Instanz bezeichnete die sofortige Beschwerde als zulässigen Rechtsbehelf. Das allgemeine Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, es liegt ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO vor. Zwar ist das allgemeine Berufungsgericht nicht für das Rechtsmittel zuständig, da es sich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG a.F. handelte. Macht eine Partei aber mehrfach von einem Rechtsmittel Gebrauch, hat das Berufungsgericht einheitlich hierüber zu entscheiden. Mehrere Berufungsgerichte haben die Rechtsmittelverfahren zu koordinieren. Hält sich eines für unzuständig, muss es die Sache an das andere abgeben. Halten sich beide für unzuständig, ist die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO herbeizuführen. Nur so lassen sich widersprechende Entscheidungen oder die Verwerfung als unzulässig durch beide Gerichte vermeiden. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Kosten sind dabei Kosten des einheitlichen Verfahrens.
Die Entscheidung ist auch nach neuem Recht zu beachten, da die Zuständigkeit für die Berufung in Wohnungseigentumssachen nach § 72 GVG unverändert bleibt. In seinem Hinweis auf die materiell-rechtliche Seite des Falles behandelt der BGH noch den Schadensersatz wegen der Beschädigung von Sondernutzungsrechten. Demnach kann trotz dessen Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum eine Aktivlegitimation des Sondernutzungsberechtigten wegen des Substanzschadens vorliegen, wenn er nach der Gemeinschaftsordnung einem Eigentümer gleichgestellt sein soll bzw. auf eigene Kosten über die Gestaltung der Sondernutzungsfläche entscheiden darf.
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