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Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht

Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht

BGH, Urt. v. 20.1.2021 – XII ZR 40/20

I. Der Fall

Die Parteien streiten um die Neuerstellung von Betriebskostenabrechnungen. Der Kläger mietete 2010 Büro- und Archivflächen samt Stellplätzen von der Beklagten. Der Kläger hielt die Betriebskostenabrechnungen für 2012 bis 2015 für formell nicht ordnungsgemäß, da die zugrunde gelegten Flächen nicht erläutert und die vorgenommenen Differenzierungen nicht nachvollziehbar seien. Seine Klage auf Neuerstellung der Betriebskostenabrechnungen blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Dass die den Betriebskostenabrechnungen zugrunde gelegten Flächen nicht erläutert sind, stellt keinen formellen Mangel dar.

Insbesondere genügt es, wenn sich einzelne Angaben zum Umlageschlüssel anderweitigen Unterlagen, etwa dem Mietvertrag oder – wie hier – einem beigefügten Informationsblatt entnehmen lassen. Ob die Angaben zutreffen, ist alleine eine Frage der materiellen Richtigkeit einer Abrechnung. Zudem führen derartige Fehler nur zur Unwirksamkeit der betroffenen Kostenarten, nicht aber der gesamten Abrechnung. Auch die Differenzierung der einzelnen Flächen nach der Art ihrer Nutzung stellt keinen formellen Mangel dar. Ähnliche Differenzierungen finden sich bereits in § 4 WoFlV oder der DIN 277.

III. Der Praxistipp

Der für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat schließt sich der vermieterfreundlichen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats an. Auch er verweist den Mieter bei materiellen Fehlern auf die inhaltliche Prüfung der Betriebskostenabrechnung, die eine Prüfung der Belege voraussetzt. Bei komplizierteren Abrechnungswerken kann dies darauf hinauslaufen, dass der Mieter seine Betriebskostenabrechnung in Form einer „Gegenabrechnung“ letztlich selbst zu erstellen hat.

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