Soweit in einem gerichtlichen Verfahren die Geschäftsgebühr tituliert ist, muss sie nach § 15a Abs. 2
RVG im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hälftig angerechnet werden. Dabei ist unerheblich, ob die
Geschäftsgebühr durch Urteil oder aufgrund eines Vergleichs tituliert worden ist.
Probleme bereitet die Anrechnung, wenn in einem Urteil oder Vergleich nicht eine volle Geschäftsgebühr
nach dem betreffenden Wert tituliert worden ist, sondern eine Quote.
Beispiel
Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,3-Geschäftsgebühr
(Nr. 2300 VV) daraus ein, also:
Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, wonach der Beklagte 7.856,31 EUR
zahle, nämlich 90 % der Klageforderung (also 7.200,00 EUR auf die Hauptforderung und 656,31 EUR
auf die Kosten).
Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich der Beklagte auf die Anrechnung berufen, soweit die
Geschäftsgebühr tituliert worden ist. Tituliert worden sind hier aber nur 90 % der Geschäftsgebühr.
Folglich dürfen auch nur 90 % der hälftigen Geschäftsgebühr, höchstens 90 % einer 0,75 Gebühr im
nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet werden.
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Prozessvergleich mit Vereinbarung über
vorprozessuale Kosten
Schließen die Parteien zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleich, in welchem
sich der Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger 90 % der diesem entstandenen vorprozessualen
Geschäftsgebühr zu erstatten, so ist gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV die außergerichtliche
Geschäftsgebühr mit 90 % eines Gebührensatzes von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2011 – I-15 W 91/11, AGS 2012, 357 = JurBüro 2012, 141 = NJW-Spezial
2012, 316
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kläger also folgende Vergütung zur Erstattung anmelden.