Die Modernisierung der Justiz durch Videoverhandlungen bietet große Chancen: Sie spart Zeit und Kosten, ermöglicht flexiblere Terminierung und erleichtert den Zugang zum Recht. Besonders in ländlichen Gebieten oder bei eingeschränkter Mobilität der Beteiligten sind virtuelle Gerichtstermine vorteilhaft. Allerdings bestehen noch wichtige Herausforderungen. Die technische Infrastruktur muss zuverlässig und sicher sein. Die professionellen Beteiligten benötigen entsprechende Schulungen, um souverän per Video verhandeln zu können. Die digitale Transformation der Justiz ist unausweichlich. Videoverhandlungen sind dabei ein wichtiger Baustein für eine moderne, bürgernahe Rechtsprechung.
Am 19.7.2024 trat das neue Gesetz zur Videokonferenztechnik in der Justiz in Kraft. Es ermöglicht vermehrt Gerichtsverhandlungen per Video. Der Weg dahin war lang: Nach der ersten Entwurfsfassung im November 2022 und intensiven Debatten im Vermittlungsausschuss stimmten Bundestag und Bundesrat dem Gesetz am 14.6.2024 zu.
Bereits seit 2002 ermöglichte die ZPO Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung, doch erst die Corona-Pandemie führte zu einer flächendeckenden Nutzung dieser Option. In dieser Zeit vollzog sich außerhalb der Justiz ein tiefgreifender Wandel: Die Arbeitswelt stellte auf Homeoffice um, Unternehmen verlegten ihre Besprechungen ins Digitale, und auch im privaten Bereich fanden Veranstaltungen zunehmend online statt. Diese Entwicklung erreichte schließlich auch die Gerichte, die nun verstärkt auf Verhandlungen per Video setzten. Die Modernisierung der zwei Jahrzehnte alten Regelungen war daher ein notwendiger Schritt, um zu verhindern, dass die Justiz den Anschluss an gesellschaftliche Entwicklungen verliert. Ob die aktuelle Reform diesem Anspruch gerecht wird, bleibt jedoch eine offene Frage.
Videoverhandlung
Die Videoverhandlung als zentrales Element der Reform wird in § 128a ZPO neu geregelt. Der bisherige umständliche Begriff „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ weicht der prägnanten Bezeichnung „Videoverhandlung“.
Eine Videoverhandlung liegt vor, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Gerichtsmitglied per Bild- und Tonübertragung zugeschaltet ist. Dies gilt sowohl für vollständig digitale Videoverhandlungen als auch für hybride Sitzungen, bei denen nur einzelne Personen virtuell anwesend sind. Zu den Verfahrensbeteiligten zählen Parteien, Nebenintervenienten, Bevollmächtigte, Vertreter und Beistände.
Die/der Vorsitzende entscheidet über die Durchführung einer Videoverhandlung unter zwei Voraussetzungen: Der Fall muss geeignet und die technischen Kapazitäten müssen vorhanden sein. Letzteres wurde nachträglich durch den Vermittlungsausschuss ins Gesetz aufgenommen. Für Videoverhandlungen sind professionelle Konferenzanlagen erforderlich – ein einfaches Tablet reicht für das Gericht nicht aus. Die Anlage muss gewährleisten, dass sich alle Beteiligten gegenseitig sehen und hören können. Da aktuell nicht alle deutschen Gerichtssäle entsprechend ausgestattet sind, können sich Wartezeiten für Videoverhandlungen sogar verlängern. Die neue Fassung des § 128a Abs. 1 ZPO sollte als Ansporn dienen, die technische Ausstattung der Gerichte zu verbessern. Ziel muss sein, möglichst alle Sitzungssäle mit modernen, funktionsfähigen Videokonferenzanlagen auszustatten. Dies dient auch der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
Anordnung, Einspruch und Gestattung
Die/der Vorsitzende kann eine Videoverhandlung nicht nur gestatten, sondern seit der Gesetzesänderung nach § 128a Abs. 2 ZPO auch anordnen. Diese Entscheidung liegt allein in ihrer/seiner Kompetenz.
Dabei kann zwischen drei Verhandlungsformen gewählt werden:
Klassische Saalverhandlung mit persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten,
Reine Videoverhandlung, bei der alle Beteiligten digital zugeschaltet sind oder
Hybrid-Verhandlung mit teilweiser Präsenz im Saal und teilweiser Video-Zuschaltung.
Die Praxis zeigt, dass besonders Hybrid-Verhandlungen problematisch sind. Die Vorsitzenden müssen oftmals gleichzeitig die Verhandlung und die Technik steuern. Darüber hinaus ist es schwierig, Teilnehmenden vor Ort und zugeschalteten Personen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen und das gleiche Gewicht einzuräumen.
Das Gericht kann nach § 128 Abs. 2 ZPO n.F. anordnen, dass alle Beteiligten per Video an der Verhandlung teilnehmen müssen. Dies erhöht die Planungssicherheit für das Gericht. Die Beteiligten haben jedoch ein Einspruchsrecht, über das sie informiert werden müssen. Die Frist für den Einspruch beträgt zwei Wochen. Legt auch nur ein Beteiligter fristgerecht Einspruch ein, muss die/der Vorsitzende die Anordnung für alle aufheben (§ 128a Abs. 4 ZPO n.F.). Allerdings können Beteiligte, die nicht widersprochen haben, weiterhin freiwillig per Video teilnehmen.
Die Lösung scheint widersprüchlich. Vermutlich sollen mit der Anordnung der Videoverhandlung für alle komplexe Hybrid-Verhandlungen vermieden werden. Legt jedoch ein Beteiligter Einspruch ein, muss die Anordnung für alle aufgehoben werden. Dennoch können Beteiligte ohne Einspruch weiterhin per Video teilnehmen. Dadurch entsteht genau die ursprünglich zu vermeidende Hybrid-Situation.
Es erscheint daher sinnvoller, allen Beteiligten von Anfang an die Teilnahme per Video zu ermöglichen – auch wenn dies zu einer hybriden Verhandlung führen kann. Eine separate Anordnung bringt keine Vorteile, sondern führt nur zu mehr Aktenumlauf und damit möglichen Verzögerungen.
Das Prozessrecht sieht üblicherweise keine Einsprüche gegen verfahrensleitende Entscheidungen vor. Die neue Einspruchsmöglichkeit gegen Videoverhandlungen ist daher systemfremd und suggeriert unbegründetes Misstrauen gegenüber richterlichen Entscheidungen. Gerichte sollten in ihrer Verfahrensleitung frei und unabhängig bleiben, solange sie sachlich begründet handeln. Die einseitige Einspruchsmöglichkeit der Beteiligten könnte Verfahren unnötig verzögern. Die praktischen Auswirkungen dieser Regelung bleiben abzuwarten und erfordern möglicherweise eine gesetzliche Nachbesserung.
Die neue Fassung des § 128a Abs. 3 ZPO ermöglicht die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen per Video auf Antrag. Diese Regelung ist grundsätzlich sinnvoll. Viele Beteiligte haben nachvollziehbare Gründe für eine Video-Teilnahme, etwa weite Anfahrtswege, gesundheitliche Einschränkungen oder zeitliche Überschneidungen. Die Entscheidung über die Durchführung liegt bei den Vorsitzenden. Diese müssen prüfen, ob sich der Fall für eine Video-Verhandlung eignet. Entgegen der aktuellen Praxis ist dies bei vielen Verfahren durchaus möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen die persönliche Anwesenheit aller Beteiligten im Gerichtssaal notwendig sein kann.
Die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung muss kurz begründet werden. Da diese Entscheidung nicht anfechtbar ist, werden vermutlich standardisierte Begründungen wie „fehlende Kapazitäten“ oder „mangelnde Eignung des Falls“ verwendet. Eine detaillierte Einzelfallbegründung ist nicht erforderlich. Die Pflicht zur Begründung suggeriert auch an dieser Stelle unnötiges Misstrauen gegenüber den Gerichten, da davon auszugehen ist, dass Vorsitzende Anträge ohnehin gewissenhaft prüfen. Die Begründungspflicht sollte daher abgeschafft werden.
Gegen Entscheidungen der/des Vorsitzenden ist – mit Ausnahme des Einspruchs gegen Videoverhandlungen – kein Rechtsmittel zulässig. Dies entspricht der Logik des Prozessrechts, da die Verhandlungsführung in der alleinigen Verantwortung der Vorsitzenden liegt. Eine Überprüfung dieser prozessleitenden Entscheidungen durch die Beschwerdekammer wäre weder sinnvoll noch üblich.
Bei Videoverhandlungen gilt: Teilnehmenden und Dritten ist die Aufzeichnung untersagt. Das Gericht muss zu Beginn auf dieses Verbot hinweisen. Nur das Gericht darf zur vorläufigen Protokollierung aufzeichnen, wobei die Teilnehmenden über Start und Ende der gerichtlichen Aufzeichnung informiert werden müssen.
Vollständig digitale Videoverhandlungen?
Nach der neuen Fassung des § 128a Abs. 5 ZPO müssen Vorsitzende die Verhandlung zwingend vom Gericht aus führen. Für andere Mitglieder des Gerichts gelten flexiblere Regeln: Sie können bei erheblichen Gründen per Video zugeschaltet werden. Als erhebliche Gründe kommen etwa eine Quarantäne oder extreme Wetterbedingungen wie Glatteis in Frage, die eine persönliche Anwesenheit verhindern, obwohl die Beisitzenden grundsätzlich verfügbar wären.
Richter können laut neuem § 193 Abs. 1 GVG ihre Beratungen und Abstimmungen per Videokonferenz durchführen, wenn alle Beteiligten zustimmen. Dies ermöglicht auch den Vorsitzenden von außerhalb des Gerichts teilzunehmen. Das Beratungsgeheimnis muss dabei technisch und organisatorisch gewährleistet sein.
Vollständig digitale Videoverhandlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach § 16 EGZPO n.F. können Bundes- und Landesregierungen per Rechtsverordnung solche Verhandlungen zu Erprobungszwecken zulassen. Bei einer vollständig digitalen Verhandlung nehmen sowohl alle Gerichtsmitglieder (einschließlich Vorsitzenden) als auch alle Beteiligten von außerhalb der Gerichtsstelle teil. Erforderlich sind dafür: Eine richterliche Anordnung der Videoverhandlung, keine Einsprüche der Beteiligten sowie Zustimmung aller Gerichtsmitglieder. Diese Option wäre besonders in Ausnahmesituationen wie einem Lockdown wertvoll, da sie den Sitzungsbetrieb ohne Einschränkungen ermöglicht.
Die neue Experimentierklausel erlaubt keine direkte Teilnahme der Öffentlichkeit per Video an Gerichtsverhandlungen. Stattdessen müssen Bild und Ton in einen öffentlichen Raum im Gericht übertragen werden. Diese Lösung verschwendet Ressourcen und könnte zu veralteter Technik in ungenutzten Übertragungsräumen führen. Befürchtungen vor einer „Gerichtsshow“ bei Online-Übertragungen ließen sich durch einfache Maßnahmen wie digitale Zugangskontrollen ausräumen.
Digitale Videoverhandlungen können das öffentliche Ansehen der Justiz sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Einerseits könnte eine moderne Justiz, die technologischen Fortschritt nutzt, mehr Vertrauen gewinnen. Andererseits könnte der fehlende Gerichtssaal die Würde und Autorität des Gerichts schmälern. Die in Art. 17 EGZPO n.F. vorgesehene Evaluierung sollte diese Auswirkungen berücksichtigen.
Beweisaufnahme
Das Gericht kann gemäß § 284 Abs. 2 ZPO n.F. Beweisaufnahmen per Video sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen durchführen. Dies gilt für alle Verfahrensbeteiligten, einschließlich Zeugen und Sachverständige. Besonders die Videovernehmung von Sachverständigen bietet erhebliche Vorteile. Der Wegfall von An- und Abreisezeiten erleichtert die Terminfindung. Zudem ergeben sich daraus deutliche Kostenersparnisse für alle Beteiligten. Die Sachverständigen profitieren von der Zeitersparnis durch entfallende Anfahrtswege. Die Vorteile der Videoanhörung überwiegen in der Regel mögliche Nachteile deutlich. Die Beweisaufnahme kann für alle Beweismittel außer Urkunden im Wege der Bild- und Tonübertragung stattfinden. Gemäß § 284 Abs. 2 Satz 4 ZPO n.F. müssen Urkunden weiterhin im Original vorgelegt werden.
Nach § 284 Abs. 3 ZPO n.F. kann das Gericht anordnen, dass Parteien, Zeugen oder Sachverständige ihre Aussage von einer bestimmten Gerichtsstelle aus tätigen müssen. Dies stellt sicher, dass die Person ungestört und ohne Beeinflussung aussagen kann und sich der Ernsthaftigkeit einer Zeugenaussage vor Gericht bewusst ist.
Besonderheiten im FamFG
Der neue § 32 Abs. 3 FamFG passt die Regelungen des § 128a ZPO speziell an Familiensachen an. Die frühere Version war einfacher gefasst und verwies lediglich darauf, dass das Gericht in geeigneten Fällen Videoverhandlungen gemäß der ZPO durchführen soll.
§ 32 Abs. 3 FamFG n.F. ist deutlich umfangreicher und lautet nunmehr:
„In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. § 128a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. Einschränkungen über die Gestattung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.“
Im Wesentlichen wurde § 32 Abs. 3 FamFG n.F. also an § 128a ZPO n.F. angeglichen.
Im FamFG unterscheidet sich die Regelung zur Videoverhandlung von § 128a ZPO: Die Videoverhandlung kann nur gestattet, nicht aber angeordnet werden. Ein Einspruchsrecht existiert daher nicht. Diese Regelung ist sinnvoll, da Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit meist schnell durchgeführt werden müssen. Anhörungen finden oft innerhalb weniger Wochen statt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 128a Abs. 2 ZPO wäre hier zeitlich kaum umsetzbar.
§ 33 Abs. 1 Satz 3 FamFG n.F. stellt klar, dass das persönliche Erscheinen auch durch die Teilnahme an einer Videoverhandlung gewährleistet ist.
Nach der Neufassung des § 34 Abs. 4 FamFG sind persönliche Anhörungen per Video möglich – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Diese Option gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen. Damit ist die frühere Diskussion beendet, ob Videoanhörungen dem Erfordernis der persönlichen Anhörung genügen. Bislang wurde kontrovers diskutiert, ob für eine persönliche Anhörung das reine Hören ausreicht (dann wäre Video zulässig) oder ob ein persönlicher Gesamteindruck nötig ist (dann wäre physische Präsenz erforderlich). Der Ausschluss gesetzlich vorgeschriebener Anhörungen von der Videooption erscheint sachlich unbegründet und zeugt ein weiteres Mal von einem grundsätzlichen Misstrauen des Gesetzgebers gegenüber der richterlichen Entscheidungskompetenz.
Nach § 30 Abs. 5 FamFG n.F. können Zeugen und Sachverständige per Video vernommen werden. Dies kann das Gericht selbst anordnen oder auf Antrag der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen beschließen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich. Eine Aufzeichnung der Vernehmung ist nicht zulässig, da das FamFG keine Protokollaufzeichnung wie in § 160a ZPO vorsieht.
Nach der neuen Fassung des § 185 Abs. 1a GVG kann Dolmetschern die Teilnahme per Videoübertragung ermöglicht oder vorgeschrieben werden. Optional kann auch bestimmt werden, dass sich der Dolmetscher direkt bei der zu dolmetschenden Person aufhält. Diese Regelung gilt auch für Verfahren nach dem FamFG. Grundsätzlich ist die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers bei der zu dolmetschenden Person zu bevorzugen. Bei seltenen Sprachen kann jedoch die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung sinnvoller sein.
Fazit
Die Gesetzesreform erweitert den Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren, basierend auf den Erfahrungen aus der Corona-Zeit. Die Videoverhandlung bietet eine moderne Alternative zur klassischen Gerichtsverhandlung, bei der alle Beteiligte physisch im Gerichtssaal erscheinen. Die dauerhafte Verankerung im Prozessrecht ist ein wichtiger Schritt, wirft aber auch kritische Fragen auf.
1. Die technische Infrastruktur ist der Schlüssel zum Gelingen der Reform. Die Landesjustizverwaltungen müssen die Gerichte mit hochwertigen Videokonferenzanlagen ausstatten. Der gesetzliche Kapazitätsvorbehalt darf nicht als Vorwand für verzögerte Investitionen missbraucht werden.
2. Für eine erfolgreiche Reform sind zwei Faktoren entscheidend: Erstens müssen Richterinnen und Richter technisch gut geschult und vor Ort unterstützt werden. Zweitens braucht es bei allen Beteiligten eine höhere Akzeptanz für Videoverhandlungen.
3. Die neue Regelung zu Videoverhandlungen könnte ihr Ziel verfehlen. Das komplexe Spiel aus Anordnung, Einspruch und Aufhebung droht die Prozesse eher zu verzögern als zu beschleunigen.
4. Die Reform zu digitalen Gerichtsverhandlungen zeigt Fortschritt, greift aber zu kurz. Die vorgeschriebene Übertragung in einen Gerichtssaal entspricht nicht mehr zeitgemäßen Vorstellungen von Öffentlichkeit. Stattdessen sollte ein direkter digitaler Zugang für die Öffentlichkeit ermöglicht werden.
5. Die Beweisaufnahme per Video, vor allem bei Gutachten, ist vorteilhaft. Sie spart Zeit und Kosten. Auch die Option der Video-Zuschaltung von Dolmetschern ist eine praktische Neuerung.
6. Die Möglichkeit von Videoverhandlungen im FamFG ist positiv zu bewerten. Allerdings sollte die Option der Bild- und Tonübertragung einheitlich für alle Formen der persönlichen Anhörung gelten, ohne unnötige Unterscheidungen zu treffen.
Die Reform treibt die Digitalisierung der Gerichte voran und macht Verfahren effizienter und bürgernäher. Damit alle Richterinnen und Richter Videoverhandlungen durchführen können, müssen die Justizverwaltungen entsprechende Unterstützung leisten. Die praktische Umsetzung der neuen Regelungen erfordert eine sorgfältige Evaluation und gegebenenfalls Anpassungen. Ziel ist eine moderne Justiz, die digitale Möglichkeiten nutzt und dabei faire Verfahren sowie die Würde des Gerichts wahrt.