Am 16.11.2024 wurde das beA-Update auf die Version 3.29 installiert.
Achtung!
Zwingend erforderlich ist die Aktualisierung der Anwendungskomponente der beA Client Security (ohne Administrator-Rechte).
Der beA-Support erläutert die Aktualisierung wie folgt:
Bestandteil der beA-Version 3.29 ist ein Update der Anwendungskomponente der beA Client Security von der Version 3.28.0.1 auf die Version 3.29.0.4.
Wir unterscheiden die Versionen für folgende Komponenten:
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beA Client Security Installer (beA-Basiskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, installiert mit Administrator-Rechten: 3.4.3)
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beA Client Security (beA-Anwendungskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, aktualisierbar von jedem Nutzer; ändert sich von 3.28.0.1 auf 3.29.0.4) → zwingend erforderlich
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beA Applikation (Im Rechenzentrum des Betreibers; ändert sich von 3.28.3 auf 3.29.x)
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beA App für mobile Geräte (ändert sich mit diesem Update nicht, aktuelle Version 2.0.44 (iOS) / 2.0.44 (Android))
Die Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente ist zwingend notwendig, um beA weiter nutzen zu können und muss auf jedem Endgerät und für jedes Benutzerprofil durchgeführt werden, mit dem Sie die beA-Webanwendung nutzen möchten. Administrative Rechte sind dafür nicht erforderlich.
Welche Änderungen bringt die Version 3.29 mit sich?
Zum einen werden betriebliche Anpassungen und Fehlerbehebungen durchgeführt.
Inhaltlich wird ab der Version 3.29 in der Spaltenauswahl anstelle der Anzeige Signaturstatus die neue Überschrift „qeS“ eingeführt. Diese enthält zusätzliche Symbole, mit der folgende Darstellungen angezeigt werden:
Die BRAK weist in ihrem beA-Newsletter 4/2024 vom 13.11.2024 darauf hin:
„Ist die Signaturprüfung einmal durchgeführt worden, ist das Ergebnis für alle Nutzerinnen und Nutzer des Postfachs sichtbar.
Wird ein gelbes oder rotes Symbol angezeigt, schauen Sie bitte auf jeden Fall in das detaillierte Prüfprotokoll. Dort wird Ihnen angezeigt, welche der geprüften Signaturen auffällig ist.“
Des Weiteren teilt die BRAK mit, dass sie zahlreiche Rückmeldungen zu den mit der beA Version 3.28 erfolgten Änderungen erhalten hat: „Diese geben einen guten Einblick, wie sich das beA aus Sicht der Anwenderinnen und Anwender weiter verbessern lässt und sind so für die Weiterentwicklung des beA sehr hilfreich.“
Zum Signieren bei der Abgabe des eEB sei der Eindruck entstanden, dass die Signatur zwingend anzubringen sei. Wählt man ein Zustelldatum aus, wird die Schaltfläche aktiv, um eine Signatur zu ermöglichen. Ist eine Signatur des eEB nicht erforderlich (z.B., weil Anwältin oder Anwalt nach dem Festlegen des Datums selbst senden), dann könne der Versand der Antwort weiterhin unsigniert erfolgen. Soll hingegen ein Mitarbeitender versenden, ist die qeS erforderlich.
Außerdem teilt die BRAK mit: „Ihre weiteren Verbesserungsvorschläge werden wir prüfen und ggf. in den nächsten Versionen der beA-Webanwendung umsetzen.“
Hoffen wir, dass vor allem die potenzielle Gefahrenquelle zum Hochladen von Anhängen schnellstmöglich korrigiert wird und auch die Abgabe eines Zukunftsdatums beim eEB systemseitig verhindert wird.
Für Nutzer einer Kanzleisoftware (KSW) wird darauf hingewiesen, dass dort auch eine Änderung an der KSW-Schnittstelle erfolgen muss und der Support dazu durch die Anbieter von Kanzleisoftware erfolgt. D.h. für die KSW-Anbieter ist auch eine Nachtschicht angesagt, um alle Änderungen umzusetzen.