Langsam, aber sicher sollte es mit der Digitalisierung der Justiz vorangehen, so jedenfalls die Pläne von Bundesjustizminister Marco Buschmann vor seinem Rücktritt. Vorgestellt wurden die Entwürfe für gleich zwei neue Regelwerke. Was aus diesen Entwürfen nach dem Auseinanderbrechen der Ampel-Koalition werden wird, ist noch nicht absehbar.
Standards für die Übermittlung elektronischer Akten
Festgelegt werden sollten Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten des Bundes sowie der Länder. Damit sollte die Übermittlung von elektronischen Behördenakten an Gerichte vereinheitlicht und maschinenlesbar gemacht werden. Erfasst werden zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie Familiensachen und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Auch über Ländergrenzen hinweg könnten die Akten dann ohne Medienbrüche digital verarbeitet werden.
Der Verordnungsentwurf stellt zunächst klar, dass elektronische Akten an Gerichte elektronisch übermittelt werden sollen und zwar grundsätzlich auf dem sicheren Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Für die Übermittlung wird das Dateiformat PDF festgelegt. Zudem stellt die Verordnung Mindestanforderungen für einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz auf, der einer elektronischen Akte bei der Übermittlung beigefügt werden soll.
Entwurf zum Zugriff auf elektronische Beweismittel im EU-Ausland
Zudem wurde ein Vorschlag vorgelegt, wie Deutschland eine EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel durch Diensteanbieter umsetzen könnte.
Elektronische Medien wie etwa Messengerdienste spielen eine immer größere Rolle bei der Anbahnung und Koordinierung von Straftaten. Deshalb ist es erforderlich, den bislang oft noch schwerfälligen Prozess der grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel EU-weit zu vereinfachen.
Die EU-Richtlinie ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einen direkten Zugriff auf Daten, die etwa bei Telekommunikationsanbietern, Messengerdiensten, Plattformbetreibern oder Betreibern von Gaming-Plattformen in anderen Staaten der Europäischen Union anfallen. Dabei geht es um die Identität der Nutzerinnen und Nutzer, sogenannte Verkehrsdaten, aber teilweise auch um den Inhalt – etwa von Chats.
Sämtliche Plattformen, auch aus Drittstaaten, müssen Empfangsbevollmächtigte benennen, an die sich die Strafverfolger wenden können.