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G. Digitaler Vollzug bei Immobilienkäufen

Dr. Wolfram Viefhuesweitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

Auf den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück folgt ein Rattenschwanz an Bürokratie, der in Zukunft nur noch digital abgewickelt werden soll. Das sieht – so nach einer Meldung von Beck-aktuell – ein Gesetzentwurf des Justizministeriums vor.

In jedem Jahr werden in Deutschland mehr als eine Million Grundstückskaufverträge geschlossen und notariell beurkundet. Bei der Abwicklung dieser Verträge müssen Informationen und Dokumente zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen ausgetauscht werden. Das betrifft nicht nur die Eintragung einer Vormerkung oder Auflassungsvormerkung in das Grundbuch. Vielfach sind auch Bescheinigungen oder Genehmigungen einer Behörde oder eines Gerichts erforderlich – etwa, dass eine Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht oder dass ein Betreuungs-, Familien-, Nachlass- oder Landwirtschaftsgericht keine Bedenken gegen die Grundstücksübertragung (oder andere notarielle Rechtsgeschäfte) hat. Außerdem ist das zuständige Finanzamt über die Grunderwerbsteuer und die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu informieren. Zudem müssen die Vorgänge den so genannten Gutachterausschüssen für deren Kaufpreissammlungen (§ 193 BauGB) sowie dem Statistischen Bundesamt gemeldet werden.

Die Kommunikation mit den beteiligten Behörden und Gerichten erfolge bislang fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg.

Mit der Finanzverwaltung soll die elektronische Kommunikation über deren ELSTER-System erfolgen, mit anderen Einrichtungen über die EGVP-Infrastruktur – also vor allem über die besonderen elektronischen Notarpostfächer (beN) und die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo). Geändert werden sollen durch das „Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ insgesamt zehn Gesetze und Verordnungen.

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