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E. Das beA für Berufsausübungsgesellschaften kommt

Hatten wir in der E-Broschüre 4/2021 schon über die zum 1.8.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 berichtet, so geht es jetzt um die „große BRAO-Reform“, die zum 1.8.2022 in Kraft treten wird.

In diesem Beitrag befassen wir uns mit den Änderungen des Gesetzes, die das beA betreffen. Das lang herbei gesehnte Kanzleipostfach, im Gesetzentwurf als Gesellschaftspostfach bezeichnet, wird Realität.

Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

„(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.“

Die Übergangsfrist bis zum 1.8.2022 wird benötigt, damit die BRAK die Voraussetzungen für die Eintragung von Berufsausübungsgesellschaften im Gesamtverzeichnis (rechtsanwaltsregister.org) schaffen kann. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass dort die vertretungsberechtigten Anwälte eingetragen werden müssen. Nur diese sind dann in der Lage, mit einer einfachen Signatur im Namen der Gesellschaft selbst aus dem Postfach der Gesellschaft das Dokument zu senden.

Praxistipp:

Auch hier ist die qeS die erste Wahl. Sie ermöglicht das Arbeiten im Team und verhindert Fehler.

Bitte beachten!

Das Gesellschaftspostfach wird zusätzlich zum beA für den einzelnen Berufsträger eingerichtet. Die Justiz hat dann die Wahl, in welches beA das Dokument versandt wird. Ob sich dadurch Erleichterungen im Umgang mit beA ergeben, wird die Praxis zeigen.

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