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F. Vollstreckung von Geldstrafen und Bußgeldern

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Am 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) in Kraft getreten. Dieser Rahmenbeschluss ist ein wirksames Rechtsinstrument zur grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung und stellt sicher, dass Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der EU auch dann vollstreckt werden können, wenn der Betroffene nicht oder nicht mehr in dem Land lebt, in dem die Sanktion verhängt wurde.

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Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist die zentrale deutsche Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen. Die Bandbreite der Delikte erstreckt sich von Straßenverkehrsdelikten über Umwelt-, Betäubungsmittel- und Steuerkriminalität bis hin zum Menschenhandel. Von 4.671 Verfahren im Jahr 2011 ist das Fallaufkommen auf über 23.000 Ersuchen im Jahr 2019 angestiegen. Insgesamt wurden seit 2010 bis zum heutigen Tag rund 150.000 ein- und ausgehende Ersuchen und damit schätzungsweise 1,5 km Papierakten bearbeitet

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Die mit Abstand meisten Ersuchen gehen aus den Niederlanden ein. Daher hat man sich im deutsch-niederländischen Verhältnis entschieden, den Empfang von niederländischen Ersuchen auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Nachdem das erste Pilotverfahren erfolgreich übermittelt werden konnte, sollen – so eine Pressemitteilung des BfJ v. 26.10.2020 – demnächst alle – jährlich rund 10.000 – Ersuchen aus den Niederlanden elektronisch übermittelt und im BfJ zum Teil auch systemgestützt weiterbearbeitet werden können.

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