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D. beA: Wird das Fax abgeschafft?

I.E-Justiz: Zivilrichter wollen nicht mehr lange faxen

So titulierte heise online die Nachricht, dass Richter fordern: „Perspektivisch muss das Telefax als Übermittlungsweg abgeschafft werden“.

Hintergrund ist der Arbeitsaufwand, der in vielen Gerichten durch eine mehrfache Versendung „Vorab per Fax“ und zusätzlich per beA oder zusätzlich per Briefpost entsteht.

Diese Mehrfacheinreichungen, die schon zu Zeiten ohne Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gang und gäbe waren, führen bei der derzeitigen Handhabe der Gerichte dazu, dass die Papierakten immer umfangreicher werden, weil aktuell viele Gerichte noch nicht in der Lage sind, elektronische Akten zu führen. Daher werden auch diverse Protokolle, die im ERV zusätzlich produziert werden, ausgedruckt und zur Akte genommen oder Ausdrucke dieser Protokolle werden an die Beteiligten weitergeleitet.

Auf dem ersten Zivilrichtertag, der am 2.2.2021 als Livestream über YouTube verfolgt werden konnte, trafen sich Vertreter der Zivilgerichtsbarkeit aus fast allen Oberlandesgerichtsbezirken, um die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ zu bewerten und zu priorisieren.

Die Diskussion, ob Schriftsätze, die kurz vor einem Termin noch rechtzeitig den Richter erreichen sollen, per beA oder doch lieber per Fax gesendet werden sollen, ist z.B. auf Twitter in vollem Gange. So schrieb die Teilnehmerin @MomRichtet:

„#beA Liebe Anwälte! Ich verstehe, dass Ihr euch ärgert, wenn die beAs nicht bei uns Richtern ankommen. Ich bitte Euch, zu sehen, dass es keine böse Absicht ist. Fakt ist, es muss im Moment – solange die eAkte noch nicht überall etabliert ist -, bei uns zentral ausgedruckt und verteilt werden. Ich kann nicht vor einer Verhandlung das ganze Haus durchsuchen, ob irgendwo noch ein beA Ausdruck für mich liegt. Die eAkte wird in verschiedenen Stufen pilotiert und eingeführt. Hätte man das auf einmal gemacht, hätte es überall Chaos gegeben. Bei uns wissen die Anwälte im Bezirk, dass man kurz vor dem Termin derzeit einen Schriftsatz zusätzlich faxen sollte. Im Zweifel sollten einfach beide Seiten freundlich klären, wo es hakt. Das hat für mich bisher gut funktioniert. Wo es um reine Terminsorganisation und nicht um formelle Anträge geht, kommuniziere ich gerne per Mail. Lustig fand ich, dass ein auswärtiger Anwalt aus der Tatsache, dass ich 128a mache, wohl schloss, bei uns funktioniert alles super. Das klärende Gespräch mit ihm war total nett. Ich finde es schade, in dem Tweet dazu gleich mehrmals was von Amtshaftungsansprüchen lesen zu müssen.“

Und der Teilnehmer @KleinstadtRA antwortete:

„Ich glaube, es geht bei niemandem meiner Kollegen um deine Kollegen. Oder zumindest den Wenigsten. Aber die Einführung des ERV ist ja nur ein Teil der Facette Geschäftsstelle. Ich bekomme zum Teil Zustellungen über das Fach, die wochenlang im Gericht unterwegs sind. Und es ist eigentlich für niemanden verständlich, warum nicht jedenfalls einmal pro Tag, Eingangspost zur Akte genommen werden kann. Das klappt bei uns doch auch.“

Es ist also auch bei der Justiz noch viel Organisationstalent vonnöten, um Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten.

Durch die Einführung von Voice over IP (Sprachkommunikation über das Internet) ist schon jetzt in vielen Gerichtsbezirken das Faxen schwierig oder nur mit Qualitätseinbußen möglich. Deswegen hat die Arbeitsgruppe vorgeschlagen, eine Auslagenpauschale für Einreichungen per Fax einzuführen, um den ERV zu fördern. Die Kosten sollen von den verursachenden Anwälten selbst getragen werden. Mittelfristig soll die Kommunikation mit den Gerichten per Fax unzulässig werden. Die Experten drängen darauf, einen Rechtsrahmen für einen elektronischen Nachrichtenraum zu schaffen. Bis dahin bleibt die intensive beA-Nutzung als Einstieg in den ERV alternativlos, denn auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die aktive Nutzungspflicht des beA bis ins Jahr 2025 zurückzustellen, wurde am 25.11.2020 im Bundestag abgelehnt.

II.Aktive Nutzungspflicht seit 1.1.2021

Bremen hat die aktive Nutzungspflicht für die Fachgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 8.12.2020 beschlossen.

In Schleswig-Holstein bleibt es bei der seit 1.1.2020 eingeführten aktiven Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit, für alle anderen Gerichte in Schleswig-Holstein gilt der gesetzlich festgelegte Starttermin zum 1.1.2022.

III.Kommunikation mit Mandanten über das beA

Zu Beginn des beA-Zeitalters war es für Mandanten und Dritte möglich, über ein EGVP-Postfach oder später dann z.B. mit dem Governikus Communicator den Anwalt über das beA zu adressieren. Da man hierfür keine Authentifizierung brauchte und die Gefahr eines Missbrauchs bestanden hätte, wurde diese Verbindung zum beA wieder gekappt.

Nun gibt es einen Referentenentwurf des BMJV zum Ausbau des ERV mit den Gerichten (Stand: 18.12.2020). Darin ist unter anderem vorgesehen, dass es ein „Besonders elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach“ (eBO) geben soll, damit natürliche, juristische Personen sowie sonstige privatrechtliche Vereinigungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein eBO nutzen können.

Damit werden neben den Bürgern auch Organisationen und Verbände, Sachverständige, Dolmetscher, Betreuer etc. umfasst, die damit schriftformersetzend mit den Gerichten kommunizieren können.

Dazu soll die Identität des Postfachinhabers geprüft worden sein, der Postfachinhaber soll in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen werden und der Postfachinhaber soll sich beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisieren und es soll feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

Das wäre dann vergleichbar mit der Eintragung des Rechtsanwalts im rechtsanwaltsregister.org, dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis und der persönlichen Versendung der Nachricht im beA gem. § 130a ZPO durch den Anwalt.

Das eBO soll über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines beA, eines beN (besonderen elektronischen Notarpostfachs) und eines beBPo (besonders elektronisches Behördenpostfach) aufzufinden.

Umgekehrt sollen Nutzer von beA, beN und beBPo auch Nachrichten an eBO übermitteln können.

Genau wie die anderen elektronischen Postfächer soll auch das eBO barrierefrei im Sinne der Barrierefrei-Informationstechnik-Verordnung sein.

Auch das Zustellungsrecht wird damit weiterentwickelt, damit gerichtliche Dokumente zukünftig über das EGVP auch an ein eBO zugestellt werden können. Im Gegensatz zur Handhabung beim beA sollen Eingangsbestätigungen dann vom Empfängerpostfach automatisiert übermittelt werden.

Die Nutzung eines eBO ist freiwillig. Es wird angestrebt den Bürger-Client kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Unternehmen und Organisationen soll die Erstidentifizierung durch einen Notar erfolgen. Man rechnet mit Entlastungen für Unternehmen in Höhe von 1,2 Millionen EUR jährlich. Bei den Gerichten würden durch den Wechsel von Postzustellung auf elektronische Zustellung jährliche Kosten von ca. 14,9 Millionen EUR eingespart.

IV.Neue Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2021 – ERVB 2021

Mit Spannung erwartet wurde die am 21.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte ERVB 2021. Nach der ERVB 2018 und ERVB 2019 die dritte Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Diese lautet kurz und knapp:

„Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist ab dem 31.10.2021 die XJustiz-Nachricht „uebermittlung_schriftgutobjekte“ in der XJustiz-Version 3.2 zu verwenden. Diese löst die bis zum 30.10.2021 gültige Version 2.4 ab.“

Für das beA bedeutet das, dass die BRAK rechtzeitig zum 31.10.2021 eine neue Version der XJustiz-Nachricht zur Verfügung stellen muss. Der Nutzer selbst braucht lediglich das Kästchen „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ anzuklicken. Die BRAK hat in ihrem Newsletter 1/2021 vom 14.1.2021 angekündigt, dass für die Nutzer der beA-Webanwendung rechtzeitig eine neue Version bereit gestellt wird. Für verwendete Kanzleisoftwareprodukte erfolge die Bereitstellung durch die jeweiligen Hersteller.

In der ERVB 2018 waren die zulässigen Dateiversionen „bis mindestens 31.12.2020“ festgelegt werden. Ebenso wurden die zulässigen physischen Datenträger

a) DVD und

b) CD

bis mindestens 31.12.2020 festgelegt.

V.Bekanntmachung zu den Rechtsverordnungen über die Führung und Übermittlung elektronischer Akten, die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Einsichtnahme in elektronische Akten 2020 – eAeDB 2020

Für Straf- und OWi-Sachen wurde mit der eAeDB 2020 am 17.9.2020 eine zusätzliche Verordnung erlassen, die am 2.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Dort sind zum einen die Anforderungen der ERVB 2021 bereits integriert, zum anderen ist die Besonderheit, dass dort unter

a) als physischer Datenträger auch

„USB-Speichermedien, die mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sind und dem USB-Standard 2.0 oder höher entsprechen,“

genutzt werden können.

  • a)DVD und
  • b)CD

bleiben wie in der ERVB 2018 weiterhin zulässig.

Des Weiteren sind unter d)

„sonstige physische Datenträger die zwischen Absender und Empfänger innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes oder eines Landes abgestimmt wurden.“

Achtung!

Achten Sie darauf, dass der USB-Stick nur in Straf- und OWi-Sachen eine Alternative ist.

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