Beiträge von: Carmen Wolf

Carmen Wolf ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte mit Weiterbildung zur Rechtswirtin und Kanzleimanagerin, Ausbilderin für Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Büroleiterin der Koblenzer Rechtsanwaltskanzlei FROMM. Dort ist sie mit allen Bereichen der Kanzleipraxis betraut. Dies umfasst insbesondere die Aus- und Weiterbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten, speziell im Hinblick auf Kanzleimanagement und Organisation, Mahn- und Vollstreckungswesen sowie die optimale Gebührenabrechnung und Durchsetzung derselben. Als Mitglied in den Prüfungsausschüssen für Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirte unterstützt sie die Rechtsanwaltskammer Koblenz.

Darüber hinaus hat sie mehrere Fachbücher, wie „Arbeitshilfen für Rechtsanwaltsfachangestellte“ (8. Auflage 2023) und „RVG für Einsteiger“ (5. Auflage 2016), verfasst und ist Herausgeberin des monatlich erscheinenden “Infobriefs anwaltbüro“. Sie schreibt Beiträge für eine Webseite für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und publiziert in Fachzeitschriften, wie zum Beispiel „Das Juristische Büro“, „RVG-NEWS“ und „Renopraxis“.

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Dass es erforderlich ist, einen Schriftsatz qualifiziert zu signieren, um die Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen, wenn er aus einem „fremden“ beA-Postfach heraus versendet, ist hinreichend bekannt: Denn stimmt das Absenderpostfach nicht mit der einfachen Signatur überein, kann der Empfänger nicht erkennen, von wem das Dokument tatsächlich stammt. Passiert solch ein „Lapsus“ bei fristgebundenen Schriftsätzen, ist das in der Regel verheerend: Der Schriftsatz gilt – weil formunwirksam – als nicht eingereicht, eine Verjährung würde nicht gehemmt, Vortrag wäre als verspätet zurückzuweisen oder aber ein Rechtsmittel ginge sogar gänzlich verloren.
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Im digitalen Zeitalter ist es bequem, von überall auch auf die Kanzleidaten zuzugreifen. So z.B. bei Gericht, im Unternehmen des Mandanten, aber auch im Café. Doch dabei lauern Gefahren, besonders in öffentlichen WLAN-Netzwerken, wie sie auch in Hotels oder Bahnhöfen angeboten werden.
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Die einfache Signatur – was das ist und wann und wie sie angewendet wird, haben wir bereits genauer in unserem Beitrag aus Dezember 2024 erläutert: der Namenszug am Ende eines Schriftsatzes, entweder in Textform oder aber auch als eingescannte Unterschrift. Sie reicht für Schriftsätze aus, die Berufsträger selbst mit ihrer beA-Karte oder ihrem Zertifikat aus ihrem eigenen Postfach versenden. Denn die Höchstpersönlichkeit dieses Postfaches – nur der Berufsträger selbst darf aus seinem Postfach mit seiner beA-Karte bzw. seinem Zertifikat versenden – weist die Identität des Absenders und damit zugleich die Verantwortung des Schriftsatzes nach.
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Das Landgericht München I (Versäumnisurteil vom 19.05.2025, Aktenzeichen: 37 O 15409/23) hatte zu entscheiden, welche Beweiskraft höher einzustufen ist: eine Postzustellungurkunde oder die anwaltliche Versicherung eines Verfahrensbevollmächtigten. Was war passiert?
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Das Motiv verrät oft den Täter. Die Angriffe können finanzieller, ideologischer oder wettbewerbsorientierter Natur sein. Am häufigsten stehen finanzielle Interessen im Fokus: Cyber-Kriminelle suchen sich über das Internet gezielt potenzielle Opfer aus und starten sog. Ransomware-Angriffe.
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Es ist ausreichend durch die Medien gegangen: Für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bei der Korrespondenz mit Gerichten (§ 130d S. 1 ZPO bzw. § 52 d S. 1 FGO) soll es für einen Rechtsanwalt (mindestens bei Rechtsmitteleinlegung) unerheblich sein, ob dieser in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Privatmann in eigener Sache auftritt. Damit qualifiziert der BGH (zuletzt in seinem Beschluss vom 27.03.2025, AZ V ZB 27/24) diese Pflicht als Status-bezogen. Es kommt also nicht darauf an, welche Rolle der Berufsträger im entsprechenden Verfahren einnimmt.
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Grund dafür sind vor allem die sensiblen Daten, mit denen Kanzleien arbeiten. Ob persönliche Informationen von Mandanten, vertrauliche Vertragsentwürfe oder strategische Dokumente – diese Daten besitzen einen hohen Wert. Für Kriminelle bieten sie zahlreiche Möglichkeiten, sei es für Erpressung, Identitätsdiebstahl oder den Weiterverkauf an Dritte, z.B. im Darknet.
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Das eEB dient dem Nachweis für Zustellungen – Rechtsanwälte haben ein solches gemäß § 14 BORA mit dem Datum zu versehen und unverzüglich zu erteilen. Dies ist nicht nur, aber insbesondere wichtig für die Ermittlung von Fristläufen. Und was ist, wenn „gar nichts passiert“, wenn also das eEB weder zurückgegeben noch eine fehlerhafte Zustellung moniert wird? Mit diesem Thema hat sich jüngst das Kammergericht Berlin befasst und unter dem 24.01.2025 (7 U 17/24) einen Beschluss erlassen, der das Ausbleiben der Rückmeldung als konkludente Bestätigung der ordnungsgemäßen Zustellung bewertet.
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Schon seit vielen Monaten forderte die Anwaltschaft mit Unterstützung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins eine Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG. Politische Umstände bremsten den bereits seit Juni 2024 vorliegenden Gesetzentwurf (KostRÄG 2025 – beinhaltend die Änderung des RVG und anderer Kostengesetze) zunächst aus. Fast überraschend beschloss der Bundestag am 31.01.2025 das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025), in das der ursprüngliche Gesetzesentwurf integriert wurde. Neben der Anwaltschaft sollen damit auch Verfahrensbeistände, Betreuer, Vormünder, Verfahrenspfleger, Sprachmittler und Sachverständige eine höhere Vergütung erhalten.
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Die KI-Verordnung der Europäischen Union (KI-VO) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Diese legt einheitliche Regeln für die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) fest. Das Ziel der Verordnung ist es, Innovationen zu fördern, gleichzeitig aber Sicherheit zu gewährleisten und Grundrechte zu schützen. Dafür folgt die Verordnung einem risikobasierten Ansatz: KI-Systeme werden je nach Risiko in verschiedene Kategorien eingeteilt. Das Inkrafttreten verschiedener Regelungen erfolgt schrittweise, also nach verschiedenen Zeitfenstern.
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